TE OGH 2017/7/4 3Ob112/17t

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Veröffentlicht am 04.07.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Doschek Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Mag. Wolfgang Andreas Orsini und Rosenberg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 15. März 2017, GZ 39 R 363/16w-42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob den Mieter, der nach Einbringung der Klage bzw nach Zustellung der Aufkündigung den geschuldeten Betrag entrichtet, am Zahlungsrückstand grobes Verschulden trifft (§ 33 Abs 2 MRG), ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Die Revision ist nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht den ihm bei der Beurteilung des groben Verschuldens eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hat (RIS-Justiz RS0042773 [T2, T3]; jüngst 9 Ob 12/17f und 3 Ob 62/16p).Ob den Mieter, der nach Einbringung der Klage bzw nach Zustellung der Aufkündigung den geschuldeten Betrag entrichtet, am Zahlungsrückstand grobes Verschulden trifft (Paragraph 33, Absatz 2, MRG), ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Die Revision ist nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht den ihm bei der Beurteilung des groben Verschuldens eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hat (RIS-Justiz RS0042773 [T2, T3]; jüngst 9 Ob 12/17f und 3 Ob 62/16p).

Eine solche Fehlbeurteilung zeigt die außerordentliche Revision nicht auf:

Zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung am 5. August 2015 bestanden Mietzinsrückstände für die Monate November und Dezember 2014, Februar 2015 sowie Mai bis Juli 2015 welche die Beklagte erst am 27. Oktober 2015 beglich.

Dass sie kein grobes Verschulden am Zahlungsrückstand treffe, begründete die Beklagte in erster Instanz damit, sie sei als Mindestsicherungsbezieherin durch die Kosten für das Begräbnis ihres Vaters im Juli 2015 zusätzlich belastet worden, weshalb sie Schwierigkeiten gehabt habe, die Mieten zu zahlen.

Finanzielle Schwierigkeiten allein entlasten den Mieter nicht. Toleriert werden kann in der Regel nur eine Verspätung von wenigen Tagen oder wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten (10 Ob 47/04s; RIS-Justiz RS0070310). Aus welchen Gründen die Beklagte auch von November 2014 bis zum Entstehen der Begräbniskosten ihres Vaters im Juli 2015 nicht in der Lage war, den Mietzins zu zahlen, brachte sie in erster Instanz nicht vor. Mangels ausreichender Konkretisierung des entschuldigenden Sachverhalts in diesem Punkt geht jeder Zweifel zu ihren Lasten (RIS-Justiz RS0069316 [T4]).

Schlagworte

1 Generalabonnement

Textnummer

E118822

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:E118822

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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