TE OGH 2017/7/4 14Fss2/17f

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Veröffentlicht am 04.07.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Limberger, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen C***** H***** wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB, AZ 4 U 24/15f des Bezirksgerichts Gmunden, über den Fristsetzungsantrag des Verurteilten vom 7. Juni 2017 betreffend die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über seinen „Erneuerungsantrag“ vom 28. Mai 2016 nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Limberger, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen C***** H***** wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, AZ 4 U 24/15f des Bezirksgerichts Gmunden, über den Fristsetzungsantrag des Verurteilten vom 7. Juni 2017 betreffend die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über seinen „Erneuerungsantrag“ vom 28. Mai 2016 nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof finden die Bestimmungen des § 91 GOG mangels eines diesem „übergeordneten“ Gerichtshofs keine Anwendung (RIS-Justiz RS0121791). Im Übrigen wurde über die vom Verurteilten selbst verfasste „Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes“ vom 28. Mai 2016, die er nunmehr (auch) als
– rechtzeitig eingebrachten – „Erneuerungsantrag“ verstanden wissen will, und den unter einem gestellten Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers bereits entschieden (14 Ns 39/16w).
Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof finden die Bestimmungen des Paragraph 91, GOG mangels eines diesem „übergeordneten“ Gerichtshofs keine Anwendung (RIS-Justiz RS0121791). Im Übrigen wurde über die vom Verurteilten selbst verfasste „Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes“ vom 28. Mai 2016, die er nunmehr (auch) als, – rechtzeitig eingebrachten – „Erneuerungsantrag“ verstanden wissen will, und den unter einem gestellten Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers bereits entschieden (14 Ns 39/16w).

Textnummer

E118721

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:014FSS00002.17F.0704.000

Im RIS seit

25.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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