TE OGH 2017/7/7 6Ob125/17a

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Veröffentlicht am 07.07.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der S***** GmbH, FN *****, mit dem Sitz in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft, vertreten durch Gloss Pucher Leitner Schweinzer Gloss Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 9. Mai 2017, GZ 6 R 120/17m-6, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 15 Abs 1 FBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, FBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs zeigt keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf.Der Revisionsrekurs zeigt keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf.

Die Verpflichtung zur Aufstellung (§ 222 UGB) und zur Vorlage eines Jahresabschlusses (§ 277 UGB) besteht auch dann, wenn die Gesellschaft keine Tätigkeit (mehr) ausübt, bis zur Löschung der Gesellschaft (6 Ob 63/12a mwN; RIS-Justiz RS0127629). Für „Rumpfgeschäftsjahre“ sieht das Gesetz – auch wenn die Gesellschaft noch keine Tätigkeit aufgenommen hat – keine Ausnahme vor (6 Ob 63/12a). Der Umstand, dass die Gesellschaft erst wenige Tage vor dem Ende des Geschäftsjahrs in das Firmenbuch eingetragen wurde, begründet auch keine Ausnahme, stellt doch das Gesetz weder für die Aufstellung noch für die Offenlegung darauf ab, ob im Einzelfall ein Informationsbedürfnis des Publikums besteht.Die Verpflichtung zur Aufstellung (Paragraph 222, UGB) und zur Vorlage eines Jahresabschlusses (Paragraph 277, UGB) besteht auch dann, wenn die Gesellschaft keine Tätigkeit (mehr) ausübt, bis zur Löschung der Gesellschaft (6 Ob 63/12a mwN; RIS-Justiz RS0127629). Für „Rumpfgeschäftsjahre“ sieht das Gesetz – auch wenn die Gesellschaft noch keine Tätigkeit aufgenommen hat – keine Ausnahme vor (6 Ob 63/12a). Der Umstand, dass die Gesellschaft erst wenige Tage vor dem Ende des Geschäftsjahrs in das Firmenbuch eingetragen wurde, begründet auch keine Ausnahme, stellt doch das Gesetz weder für die Aufstellung noch für die Offenlegung darauf ab, ob im Einzelfall ein Informationsbedürfnis des Publikums besteht.

Schlagworte

1 Generalabonnement

Textnummer

E118927

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00125.17A.0707.000

Im RIS seit

11.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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