Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Klaus Oblasser und ADir. Gabriele Svirak als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K***** F*****, vertreten durch Mag. Dr. Erwin Mächler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte GmbH, wegen Erklärung der Rechtsunwirksamkeit und Feststellung (Streitwert: 35.000 EUR; Revisionsinteresse: Feststellung), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Februar 2017, GZ 6 Ra 81/16b-37, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 9 ObA 133/15x zu § 48 Abs 1 der Disziplinarordnung der Beklagten (DiszO 2004 idF 2009) Stellung genommen und die Anordnung, „Einstimmigkeit ist dann erforderlich, wenn es sich nicht um einen Entlassungstatbestand gemäß § 27 Angestelltengesetz mit Ausnahme der Zif 2 handelt“, dahin ausgelegt, dass der Ausnahmetatbestand auch die Anwendbarkeit des AngG voraussetzt. Ist dies nicht der Fall, erfüllt ein lediglich mit Stimmenmehrheit gefasstes Disziplinarerkenntnis die Voraussetzungen für einen Entlassungsausspruch der Beklagten nicht.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 9 ObA 133/15x zu Paragraph 48, Absatz eins, der Disziplinarordnung der Beklagten (DiszO 2004 in der Fassung 2009) Stellung genommen und die Anordnung, „Einstimmigkeit ist dann erforderlich, wenn es sich nicht um einen Entlassungstatbestand gemäß Paragraph 27, Angestelltengesetz mit Ausnahme der Zif 2 handelt“, dahin ausgelegt, dass der Ausnahmetatbestand auch die Anwendbarkeit des AngG voraussetzt. Ist dies nicht der Fall, erfüllt ein lediglich mit Stimmenmehrheit gefasstes Disziplinarerkenntnis die Voraussetzungen für einen Entlassungsausspruch der Beklagten nicht.
Das Berufungsgericht stellte auf Grundlage dieser Entscheidung den aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses des Klägers (Zugbegleiter) zur Beklagten über den 13. 7. 2015 hinaus fest, weil auch auf ihn das AngG nicht anwendbar sei.
In ihrer dagegen gerichteten außerordentlichen Revision zeigt die Beklagte keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf:In ihrer dagegen gerichteten außerordentlichen Revision zeigt die Beklagte keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
Die Beklagte räumt vorab ein, dass der Kläger
– wie auch jener zu 9 ObA 133/15x – nicht in den gesetzlichen Anwendungsbereich des AngG fällt. Im Übrigen geht aus keinem der wechselseitigen Vorbringen hervor, dass die Streitteile die Anwendbarkeit des AngG auf das Dienstverhältnis des Klägers vereinbart hätten. Dies war im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht weiter strittig. Die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getätigte Ausführung des Erstgerichts (Ersturteil S 26: „es wurde die Anwendung des § 27 AngG zwischen den Parteien vereinbart“) wäre daher selbst dann, wenn man sie nicht als rechtliche Schlussfolgerung, sondern als dislozierte (überschießende) Feststellung erachten wollte, unbeachtlich. Der bloße Umstand, dass die Mitarbeiter der Beklagten in den AVB als „Ö*****-Angestellte“ bezeichnet werden, reicht nicht aus, um generell auf eine Geltung des AngG „für alle Dienstverhältnisse zu den ö*****“ (s den in § 1 der AVB definierten Anwendungsbereich) zu schließen. Auch die Disziplinarordnung 2004 idF 2009 erlaubt eine solche Deutung nicht, bezieht sich ihr Anwendungsbereich doch auf „Arbeitnehmer“ von Unternehmen des Ö*****-Konzerns (§ 1 Abs 1 DiszO 2004 idF 2009). Zudem findet gerade die an § 27 AngG angelehnte Bestimmung des § 49 AVB (Entlassung) nach der Übergangsbestimmung des § 67 Abs 3 Z 15 AVB auf den Kläger keine Anwendung. Eine Anwendung des AngG ex contractu auf den Kläger scheidet damit aus.Die Beklagte räumt vorab ein, dass der Kläger, – wie auch jener zu 9 ObA 133/15x – nicht in den gesetzlichen Anwendungsbereich des AngG fällt. Im Übrigen geht aus keinem der wechselseitigen Vorbringen hervor, dass die Streitteile die Anwendbarkeit des AngG auf das Dienstverhältnis des Klägers vereinbart hätten. Dies war im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht weiter strittig. Die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getätigte Ausführung des Erstgerichts (Ersturteil S 26: „es wurde die Anwendung des Paragraph 27, AngG zwischen den Parteien vereinbart“) wäre daher selbst dann, wenn man sie nicht als rechtliche Schlussfolgerung, sondern als dislozierte (überschießende) Feststellung erachten wollte, unbeachtlich. Der bloße Umstand, dass die Mitarbeiter der Beklagten in den AVB als „Ö*****-Angestellte“ bezeichnet werden, reicht nicht aus, um generell auf eine Geltung des AngG „für alle Dienstverhältnisse zu den ö*****“ (s den in Paragraph eins, der AVB definierten Anwendungsbereich) zu schließen. Auch die Disziplinarordnung 2004 in der Fassung 2009 erlaubt eine solche Deutung nicht, bezieht sich ihr Anwendungsbereich doch auf „Arbeitnehmer“ von Unternehmen des Ö*****-Konzerns (Paragraph eins, Absatz eins, DiszO 2004 in der Fassung 2009). Zudem findet gerade die an Paragraph 27, AngG angelehnte Bestimmung des Paragraph 49, AVB (Entlassung) nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 15, AVB auf den Kläger keine Anwendung. Eine Anwendung des AngG ex contractu auf den Kläger scheidet damit aus.
Da das Berufungsgericht danach zutreffend keinen Anlass sah, den vorliegenden Sachverhalt anders als den der Entscheidung 9 ObA 133/15s zugrunde liegenden Fall zu beurteilen, ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Schlagworte
ArbeitsrechtTextnummer
E119070European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:009OBA00057.17Y.0725.000Im RIS seit
24.08.2017Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017