RS Vwgh 2006/3/28 2006/03/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StGB §105 Abs1;
StGB §106 Abs1 Z1;
StGB §107 Abs1;
StGB §107 Abs2;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Wiederholt aggressives Verhalten ist als für die Prognose nach § 12 Abs 1 WaffG relevant zu erachten, selbst wenn dabei vom Betroffenen keine Waffen verwendet wurden (vgl die hg Erkenntnisse vom 8. Juni 2005, Zl 2005/03/0012, und vom 26. Februar 2002, Zl 2000/20/0076). (Hier: Wird vom Betroffenen eine Waffe tatsächlich schon missbräuchlich, nämlich als Mittel zur gefährlichen Drohung und Nötigung, verwendet und dabei sogar ein Schuss in Richtung des Gegners abgefeuert, kann der Beurteilung, ein solches Verhalten indiziere eine Gefährdungsprognose im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG, nicht entgegen getreten werden.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006030026.X01

Im RIS seit

18.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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