Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Christian H***** wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB, AZ 4 U 24/15f des Bezirksgerichts Gmunden, über den Fristsetzungsantrag des Genannten vom 7. Juni 2017 betreffend „Befangenheitsanträge“ und „Wiedereinsetzung (Erneuerung)“ nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Christian H***** wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, AZ 4 U 24/15f des Bezirksgerichts Gmunden, über den Fristsetzungsantrag des Genannten vom 7. Juni 2017 betreffend „Befangenheitsanträge“ und „Wiedereinsetzung (Erneuerung)“ nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof finden die Bestimmungen des § 91 GOG mangels eines diesem „übergeordneten“ Gerichtshofs keine Anwendung (RIS-Justiz RS0121791). Im Übrigen wurde über die – soweit erkennbar angesprochenen – Anträge bereits entschieden.In Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof finden die Bestimmungen des Paragraph 91, GOG mangels eines diesem „übergeordneten“ Gerichtshofs keine Anwendung (RIS-Justiz RS0121791). Im Übrigen wurde über die – soweit erkennbar angesprochenen – Anträge bereits entschieden.
Textnummer
E119027European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:012FSS00001.17V.0725.000Im RIS seit
31.08.2017Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017