TE OGH 2017/7/25 12Fss1/17v

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Veröffentlicht am 25.07.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Christian H***** wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB, AZ 4 U 24/15f des Bezirksgerichts Gmunden, über den Fristsetzungsantrag des Genannten vom 7. Juni 2017 betreffend „Befangenheitsanträge“ und „Wiedereinsetzung (Erneuerung)“ nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Christian H***** wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, AZ 4 U 24/15f des Bezirksgerichts Gmunden, über den Fristsetzungsantrag des Genannten vom 7. Juni 2017 betreffend „Befangenheitsanträge“ und „Wiedereinsetzung (Erneuerung)“ nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof finden die Bestimmungen des § 91 GOG mangels eines diesem „übergeordneten“ Gerichtshofs keine Anwendung (RIS-Justiz RS0121791). Im Übrigen wurde über die – soweit erkennbar angesprochenen – Anträge bereits entschieden.In Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof finden die Bestimmungen des Paragraph 91, GOG mangels eines diesem „übergeordneten“ Gerichtshofs keine Anwendung (RIS-Justiz RS0121791). Im Übrigen wurde über die – soweit erkennbar angesprochenen – Anträge bereits entschieden.

Textnummer

E119027

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:012FSS00001.17V.0725.000

Im RIS seit

31.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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