TE OGH 2017/7/28 2Nc19/17t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.07.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen ***** (AZ 2 A 179/10v des Bezirksgerichts Bregenz) über den Delegierungsantrag des erbantrittserklärten Erben Mag. K***** D*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beantragt die Delegierung des im Kopf genannten Verlassenschaftsverfahrens vom Bezirksgericht Bregenz an ein Gericht außerhalb des „Gerichtssprengels Tirol/Vorarlberg“. Er begründet dies mit Unzulänglichkeiten in der Verfahrensführung (keine Verständigung von Eingaben und dem Inhalt von Erhebungen durch das Verlassenschaftsgericht und pflichtwidriges Verhalten des ehemaligen Kurators; lange Verfahrensdauer). In eventu begehrt er die Weiterführung eines Cga-Verfahrens gegen P***** D*****, in eventu die „Enthebung des Ex-Kurators“, in eventu eine Geschäftsführerumbestellung.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.

Ein Delegierungsantrag kann aber weder auf Ablehnungsgründe (RIS-Justiz RS0046074; RS0073042; RS0114309; Mayr in Rechberger, ZPO4 § 31 JN Rz 4) noch auf das Vorliegen ungünstiger oder sogar unrichtiger Entscheidungen oder Verfahrensverstöße des bisher zuständigen Gerichts gestützt werden (2 Ob 48/10p; Mayr aaO mwN). Der Delegierungsantrag dient nicht dazu, den dem Antragsteller unliebsamen Ausgang eines Ablehnungsverfahrens zu korrigieren oder die dort bestehenden Rechtsmittelbeschränkungen zu unterlaufen.Ein Delegierungsantrag kann aber weder auf Ablehnungsgründe (RIS-Justiz RS0046074; RS0073042; RS0114309; Mayr in Rechberger, ZPO4 Paragraph 31, JN Rz 4) noch auf das Vorliegen ungünstiger oder sogar unrichtiger Entscheidungen oder Verfahrensverstöße des bisher zuständigen Gerichts gestützt werden (2 Ob 48/10p; Mayr aaO mwN). Der Delegierungsantrag dient nicht dazu, den dem Antragsteller unliebsamen Ausgang eines Ablehnungsverfahrens zu korrigieren oder die dort bestehenden Rechtsmittelbeschränkungen zu unterlaufen.

Der Antrag war daher abzuweisen.

Zur Entscheidung über die genannten Eventualanträge ist der Oberste Gerichtshof nicht zuständig.

Textnummer

E119277

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0020NC00019.17T.0728.000

Im RIS seit

20.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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