TE OGH 2017/8/24 4Ob149/17s

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Veröffentlicht am 24.08.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin A***** AG, *****, vertreten durch Huber Swoboda Oswald Aixberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beklagten Ing. B***** P*****, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 34.900 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. Mai 2017, GZ 1 R 7/17g-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Kriterien einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielrechts bereits in mehreren Entscheidungen hinreichend festgelegt, woran sich die gefestigte Rechtsprechung des Senats orientiert (vgl die zu RIS-Justiz RS0129945 angeführten Entscheidungen; zuletzt etwa 4 Ob 90/17i mwN).1.1. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Kriterien einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielrechts bereits in mehreren Entscheidungen hinreichend festgelegt, woran sich die gefestigte Rechtsprechung des Senats orientiert vergleiche die zu RIS-Justiz RS0129945 angeführten Entscheidungen; zuletzt etwa 4 Ob 90/17i mwN).

1.2. Der weiteren Befassung des Europäischen Gerichtshofs im Wege eines aus Anlass dieses Verfahrens einzuleitenden Vorabentscheidungsverfahrens – wie vom Beklagten angeregt – bedarf es daher nicht.

1.3. Eine Änderung der für den vorliegenden Sachverhalt relevanten Rechtslage ist auch nicht durch die jüngste Entscheidung des EuGH zu C-685/15 – bei der es im Wesentlichen um verfahrensrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der amtswegigen Ermittlung von die Grundfreiheiten der Europäischen Union beschränkenden Sachverhalten ging – eingetreten.

2. Auch die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin trotz verwaltungsgerichtlicher Aufhebung ihrer glücksspielrechtlichen Bewilligung in Niederösterreich hat der Senat in zahlreichen Vorverfahren (in bejahendem Sinne) gelöst (vgl etwa 4 Ob 203/16f mwN).2. Auch die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin trotz verwaltungsgerichtlicher Aufhebung ihrer glücksspielrechtlichen Bewilligung in Niederösterreich hat der Senat in zahlreichen Vorverfahren (in bejahendem Sinne) gelöst vergleiche etwa 4 Ob 203/16f mwN).

3. Dasselbe gilt für die Frage der Spürbarkeit der Verletzung gegen das Glücksspielgesetz (vgl 4 Ob 167/08z).3. Dasselbe gilt für die Frage der Spürbarkeit der Verletzung gegen das Glücksspielgesetz vergleiche 4 Ob 167/08z).

Zusammengefasst vermag der Beklagte in seinem außerordentlichen Rechtsmittel keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne von § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Zusammengefasst vermag der Beklagte in seinem außerordentlichen Rechtsmittel keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne von Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Textnummer

E119221

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00149.17S.0824.000

Im RIS seit

15.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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