TE OGH 2017/8/29 6Ob139/17k

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Veröffentlicht am 29.08.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Dr. Ralph Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Vertragsaufhebung und 1.444,80 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. April 2017, GZ 39 R 328/16y-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre ist ein vom Nichteigentümer abgeschlossener Bestandvertrag im Verhältnis zwischen ihm und dem Bestandnehmer wirksam (Iro/Rassi in Koziol/Bydlinski/Bollenberger ABGB5 § 1092–1094 Rz 6; RIS-Justiz RS0020270).Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre ist ein vom Nichteigentümer abgeschlossener Bestandvertrag im Verhältnis zwischen ihm und dem Bestandnehmer wirksam (Iro/Rassi in Koziol/Bydlinski/Bollenberger ABGB5 Paragraph 1092 –, 1094, Rz 6; RIS-Justiz RS0020270).

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kommt der beklagten Partei das Verfügungsrecht über die Flächen unterhalb des Flugdachs zu. Wenn die Vorinstanzen aus dem Umstand, dass nach dem Willen der Grundeigentümer alle Bewerbungen um Kioske an die Beklagte zu richten sind, ableiteten, dass dieser insoweit das Nutzungsrecht unter dem Flugdach übertragen wurde, ist dies nicht zu beanstanden.

Der bedungene Gebrauch der klagenden Partei war niemals beeinträchtigt, sodass kein Gewährleistungsfall vorliegt. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher ein vorzeitiges Auflösungsrecht der klagenden Partei nach § 1117 ABGB verneint. Die Behauptung der Klägerin, es sei eine bedungene Eigenschaft des Vertrags, dass die beklagte Eigentümerin (und nicht bloß Nutzungsberechtigte) der Liegenschaft ist, findet in den Feststellungen der Vorinstanzen keine Grundlage.Der bedungene Gebrauch der klagenden Partei war niemals beeinträchtigt, sodass kein Gewährleistungsfall vorliegt. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher ein vorzeitiges Auflösungsrecht der klagenden Partei nach Paragraph 1117, ABGB verneint. Die Behauptung der Klägerin, es sei eine bedungene Eigenschaft des Vertrags, dass die beklagte Eigentümerin (und nicht bloß Nutzungsberechtigte) der Liegenschaft ist, findet in den Feststellungen der Vorinstanzen keine Grundlage.

Zusammenfassend bringt die klagende Partei daher keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass diese spruchgemäß zurückzuweisen waren.Zusammenfassend bringt die klagende Partei daher keine Rechtsfragen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass diese spruchgemäß zurückzuweisen waren.

Schlagworte

1 Generalabonnement

Textnummer

E119247

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:E119247

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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