RS Vwgh 2006/3/28 2005/03/0246

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1a;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1;

Rechtssatz

Der Bf hat eine genehmigungspflichtige Schusswaffe nicht sachgemäß, sondern beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand, geführt, was die Annahme der Verlässlichkeit ausschließt. Es kann in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommen, ob im konkreten Fall der Bf noch in der Lage war, die Waffe nach dem Unfall entsprechend zu sichern. Wenn der Bf daher angibt, er habe den eintreffenden Exekutivbeamten gegenüber sofort angegeben, dass sich eine Faustfeuerwaffe im Fahrzeug befinde und er habe die Beamten ersucht, die Waffe sicherzustellen, vermag dies die Annahme der mangelnden Verlässlichkeit nicht zu widerlegen, da bereits das Führen einer Waffe beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand nicht den Anforderungen entspricht, die an die Verlässlichkeit eines Menschen im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG zu stellen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030246.X02

Im RIS seit

19.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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