RS Vwgh 2006/3/28 2003/06/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2006
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

MRG §27 Abs1 idF 1993/800;
MRG §27 Abs1 Z1 idF 1993/800;
MRG §27 Abs3 idF 1993/800;
MRG §27 Abs5 idF 1993/800;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der von den Mietern anlässlich des Abschlusses des Mietvertrages an den Beschuldigten (im Wege der Hausverwaltung bzw. an den von dieser mit dem Mietvertragsabschluss beauftragten Makler) bezahlte und als Baukostenanteil titulierte Betrag sei eine verbotene Leistung im Sinne des § 27 Abs. 1 Z. 1 MRG. Da sowohl der in § 27 Abs. 3 MRG normierte Rückforderungsanspruch des Mieters als auch die in § 27 Abs. 5 leg. cit. statuierte Strafbarkeit des (auch potenziellen) Zahlungsempfängers an das Vorliegen einer nach Abs. 1 dieser Bestimmung unzulässigen Vereinbarung über Leistungen eines Mieters an den Vermieter ohne gleichwertige Gegenleistung anknüpft, können die in der Rechtsprechung des OGH zu § 27 Abs. 3 MRG entwickelten Grundsätze zum "Ablöseverbot" des § 27 Abs. 1 Z. 1 MRG zur Beurteilung der gegenständlichen Zahlung herangezogen werden.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003060116.X01

Im RIS seit

26.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten