Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 18. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Rothner und Dr. Pressl sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich vom 6. März 2017, GZ D 17/15 (DV 30/15)-44, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 18. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Rothner und Dr. Pressl sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich vom 6. März 2017, GZ D 17/15 (DV 30/15)-44, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Disziplinarrat die neue Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens aufgetragen.
Text
Gründe:
Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich vom 18. Jänner 2016 (ON 24) wurde ***** der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt. Der erkennende Senat setzte sich aus dem Präsidenten des Disziplinarrats Dr. Slana als Vorsitzenden sowie Mag. Eigner, Mag. Hehenberger, MBA, Dr. Jaeger und Dr. Leeb als weitere Mitglieder zusammen.Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich vom 18. Jänner 2016 (ON 24) wurde ***** der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt. Der erkennende Senat setzte sich aus dem Präsidenten des Disziplinarrats Dr. Slana als Vorsitzenden sowie Mag. Eigner, Mag. Hehenberger, MBA, Dr. Jaeger und Dr. Leeb als weitere Mitglieder zusammen.
Der dagegen gerichteten Berufung des Beschuldigten wurde mit ho. Entscheidung vom 20. September 2016, AZ 20 Os 6/16g (ON 35), nicht Folge gegeben.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 6. März 2017 wies der Disziplinarrat einen am 20. Februar 2017 eingebrachten, als Einspruch bezeichneten, aber die Wiederaufnahme des Verfahrens anstrebenden Antrag des Verurteilten (ON 41) ab, wobei dem Senat neuerlich Dr. Slana, Mag. Hehenberger, MBA, Dr. Jaeger und Dr. Leeb angehörten.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen gerichteten Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Nach § 77 Abs 1 DSt gelten unter anderem für die Wiederaufnahme des Verfahrens sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung, welche nach Abs 3 im Übrigen im Disziplinarverfahren auch insoweit sinngemäß anzuwenden sind, als sich aus dem DSt nichts anderes ergibt und deren Anwendung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.Nach Paragraph 77, Absatz eins, DSt gelten unter anderem für die Wiederaufnahme des Verfahrens sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung, welche nach Absatz 3, im Übrigen im Disziplinarverfahren auch insoweit sinngemäß anzuwenden sind, als sich aus dem DSt nichts anderes ergibt und deren Anwendung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.
Nach § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren als Richter tätig gewesen ist.Nach Paragraph 43, Absatz 4, StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren als Richter tätig gewesen ist.
Der genannte Ausschließungsgrund trifft auf den Vorsitzenden und drei weitere Senatsmitglieder des Disziplinarrats zu, weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich die neuerliche Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme aufzutragen ist (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 89 Abs 2a Z 1 letzter Satz StPO; vgl 28 Os 17/14f).Der genannte Ausschließungsgrund trifft auf den Vorsitzenden und drei weitere Senatsmitglieder des Disziplinarrats zu, weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich die neuerliche Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme aufzutragen ist (Paragraph 77, Absatz 3, DSt in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz 2 a, Ziffer eins, letzter Satz StPO; vergleiche 28 Os 17/14f).
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten der Beschwerde erübrigt sich im Hinblick auf die kassatorische Entscheidung.
Schlagworte
3 Alle Os-Entscheidungen,26 Standes- und DisziplinarrechtTextnummer
E119628European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0200DS00007.17K.0918.000Im RIS seit
25.10.2017Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018