TE OGH 2017/9/19 15Os107/17z

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Veröffentlicht am 19.09.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat am 19. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Ronald V***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 1 und 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 7. Juni 2017, GZ 12 Hv 27/17z-23, sowie über dessen Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Ronald V***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer eins und 3 SMG, Paragraph 12, dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 7. Juni 2017, GZ 12 Hv 27/17z-23, sowie über dessen Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ronald V***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 2 Z 1 und 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB (A./ und D./) sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1 und 3 SMG, § 15 StGB (B./ und C./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ronald V***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall und Absatz 2, Ziffer eins und 3 SMG, Paragraph 12, dritter Fall StGB (A./ und D./) sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins und 3 SMG, Paragraph 15, StGB (B./ und C./) schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Unmittelbar nach Verkündung des Urteils und Belehrung über die zustehenden Rechtsmittel durch die Vorsitzende hat der durch einen Verfahrenshilfeverteidiger vertretene Angeklagte (nach Rücksprache mit diesem) „Strafberufung“ angemeldet und „Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Entlassung“ erhoben (ON 22 S 9). Nichtigkeitsbeschwerde wurde binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils (§ 284 Abs 1 StPO) nicht angemeldet.Unmittelbar nach Verkündung des Urteils und Belehrung über die zustehenden Rechtsmittel durch die Vorsitzende hat der durch einen Verfahrenshilfeverteidiger vertretene Angeklagte (nach Rücksprache mit diesem) „Strafberufung“ angemeldet und „Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Entlassung“ erhoben (ON 22 S 9). Nichtigkeitsbeschwerde wurde binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils (Paragraph 284, Absatz eins, StPO) nicht angemeldet.

Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verteidiger am 6. Juli 2017 (ON 23 S 10) hat dieser am 31. Juli 2017 die Berufung ausgeführt, (der Sache nach) die Beschwerde gegen den zugleich mit dem Urteil gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 StPO erstattet und eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht (ON 28).Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verteidiger am 6. Juli 2017 (ON 23 S 10) hat dieser am 31. Juli 2017 die Berufung ausgeführt, (der Sache nach) die Beschwerde gegen den zugleich mit dem Urteil gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO erstattet und eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht (ON 28).

Letztere war bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 1 StPO), weil ihr keine innerhalb der Frist des § 284 Abs 1 StPO erfolgte Anmeldung zugrunde liegt (vgl RIS-Justiz RS0100007).Letztere war bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO), weil ihr keine innerhalb der Frist des Paragraph 284, Absatz eins, StPO erfolgte Anmeldung zugrunde liegt vergleiche RIS-Justiz RS0100007).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E119349

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00107.17Z.0919.000

Im RIS seit

27.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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