Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers E* E*, vertreten durch die Münzker & Riehs Rechtsanwälte OG, Wolkersdorf im Weinviertel, gegen die Antragsgegnerin I* E*, vertreten durch Dr. Barbara Auzinger, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Jänner 2018, GZ 43 R 509/17x-50, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 19. September 2017, GZ 3 Fam 56/14b-44, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Von der Aufteilung sind alle Sachen auszuscheiden, die zu einem Unternehmen gehören (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG; RIS-Justiz RS0057528). Kredite (Schulden), die der Finanzierung von zu einem Unternehmen gehörenden Sachen dienten, sind mit von der Aufteilung ausgenommen (1 Ob 11/17z mwN = iFamZ 2017/132, 269 [Deixler-Hübner] = RIS-Justiz RS0057528 [T5]).1. Von der Aufteilung sind alle Sachen auszuscheiden, die zu einem Unternehmen gehören (Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG; RIS-Justiz RS0057528). Kredite (Schulden), die der Finanzierung von zu einem Unternehmen gehörenden Sachen dienten, sind mit von der Aufteilung ausgenommen (1 Ob 11/17z mwN = iFamZ 2017/132, 269 [Deixler-Hübner] = RIS-Justiz RS0057528 [T5]).
Bei der Aufteilung wären nur Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen (§ 81 Abs 1 EheG). Weiters wäre auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, Bedacht zu nehmen (§ 83 Abs 1 EheG).Bei der Aufteilung wären nur Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen (Paragraph 81, Absatz eins, EheG). Weiters wäre auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, Bedacht zu nehmen (Paragraph 83, Absatz eins, EheG).
2. Die Antragsgegnerin beteiligte sich während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft über Initiative und Wunsch des Antragstellers als Gesellschafterin an einer GmbH, die letztlich in finanzielle Schwierigkeiten geriet. Diese nahm bei einem Kreditinstitut einen Kredit auf, für den beide Parteien solidarisch über einen Betrag von 4 Mio S bürgten. Nachdem das Kreditinstitut einen Exekutionstitel zur Zahlung dieses Betrags erwirkt hatte, erklärte es sich außergerichtlich bereit, gegen Zahlung von 3 Mio S beide Parteien aus der Haftung zu entlassen. 2,5 Mio S zahlten sie (letztlich) mittels einer Zuwendung des Vaters des Antragstellers und 500.000 S mittels einer des Vaters der Antragsgegnerin.
Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass die von den Verwandten der Parteien geleisteten Zahlungen zur Abdeckung der Verbindlichkeit der GmbH gegenüber dem Kreditinstitut nicht in die Aufteilung einzubeziehen seien, ist nicht iSd § 62 Abs 1 AußStrG korrekturbedürftig. Die Parteien übernahmen Bürgschaften für einen Unternehmenskredit. Dass diese Verpflichtungen weder im Zusammenhang mit ehelichem Gebrauchsvermögen oder ehelichen Ersparnissen gestanden noch Schulden im Zusammenhang mit der ehelichen Lebensführung gewesen seien, ist jedenfalls vertretbar. Entgegen der Meinung des Antragstellers kommt es nicht darauf an, welche Konsequenzen eine Exekutionsführung des Kreditinstituts auf sein Vermögen oder das der Antragsgegnerin gehabt hätte. Seine Zahlungspflicht resultierte eben nicht aus der ehelichen Beistandspflicht (§ 90 Abs 1 ABGB), sondern aus der von ihm übernommenen Bürgschaftsverpflichtung. Er vermag auch keine Gesetzesstelle zu nennen, nach der die Zuwendungen der Verwandten beider Parteien zur Bedienung der Bürgschaften, die zur Besicherung von Unternehmensschulden eingegangen wurden, im nachehelichen Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen wären.Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass die von den Verwandten der Parteien geleisteten Zahlungen zur Abdeckung der Verbindlichkeit der GmbH gegenüber dem Kreditinstitut nicht in die Aufteilung einzubeziehen seien, ist nicht iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG korrekturbedürftig. Die Parteien übernahmen Bürgschaften für einen Unternehmenskredit. Dass diese Verpflichtungen weder im Zusammenhang mit ehelichem Gebrauchsvermögen oder ehelichen Ersparnissen gestanden noch Schulden im Zusammenhang mit der ehelichen Lebensführung gewesen seien, ist jedenfalls vertretbar. Entgegen der Meinung des Antragstellers kommt es nicht darauf an, welche Konsequenzen eine Exekutionsführung des Kreditinstituts auf sein Vermögen oder das der Antragsgegnerin gehabt hätte. Seine Zahlungspflicht resultierte eben nicht aus der ehelichen Beistandspflicht (Paragraph 90, Absatz eins, ABGB), sondern aus der von ihm übernommenen Bürgschaftsverpflichtung. Er vermag auch keine Gesetzesstelle zu nennen, nach der die Zuwendungen der Verwandten beider Parteien zur Bedienung der Bürgschaften, die zur Besicherung von Unternehmensschulden eingegangen wurden, im nachehelichen Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen wären.
3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Schlagworte
FamilienrechtTextnummer
E121299European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:E121299Im RIS seit
07.05.2018Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022