RS Vwgh 2006/3/28 2005/03/0056

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §66 Abs4;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1;

Rechtssatz

Durch Heranziehung von der erstinstanzlichen Behörde nicht berücksichtigter Sachumstände zwecks Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Bf hat die belangte Behörde nicht die "Sache" des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs 4 AVG überschritten. Die den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildende Frage der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wurde vielmehr lediglich unter einem anderen Blickwinkel beurteilt, Sache des Berufungsverfahrens war die Entziehung der Waffenbesitzkarte des Bf (vgl das hg Erkenntnis vom 29. März 2001, Zl 2000/20/0563).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030056.X02

Im RIS seit

18.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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