Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin G*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer ua, Rechtsanwälte in Wels, gegen den Antragsgegner C*****, vertreten durch die Dr. Ägidius Horvatits Rechtsanwalts GmbH, Salzburg,
wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 29. Mai 2019, GZ 21 R 32/19f-58, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hallein vom 3. Jänner 2019, GZ 31 Fam 41/17g-54, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird
mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Der Antrag auf Zuspruch der
Kosten der Revisionsrekursbeantwortung des Antragsgegners wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beantwortung des Revisionsrekurses wurde nicht freigestellt. Dem Antragsgegner steht daher nach der analog anzuwendenden Bestimmung des § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO für seine Revisionsrekursbeantwortung kein Kostenersatzanspruch zu (RIS-Justiz RS0124792). Die Beantwortung des Revisionsrekurses wurde nicht freigestellt. Dem Antragsgegner steht daher nach der analog anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 508 a, Absatz 2, letzter Satz ZPO für seine Revisionsrekursbeantwortung kein Kostenersatzanspruch zu (RIS-Justiz RS0124792).
Textnummer
E126007European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00134.19S.0829.000Im RIS seit
12.09.2019Zuletzt aktualisiert am
12.09.2019