Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. B*****, 2. G*****, beide vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, wegen 500 EUR sA, über den Ordinationsantrag nach § 28 JN in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. B*****, 2. G*****, beide vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, wegen 500 EUR sA, über den Ordinationsantrag nach Paragraph 28, JN in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Als örtlich zuständiges Gericht wird das Bezirksgericht Schwechat bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Kläger streben die Verpflichtung des beklagten Flugunternehmens mit Sitz in Belgrad zur Zahlung von 500 EUR aufgrund der Verordnung (EG) Nr 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 2. 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen an. Für derartige Fälle ist nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung aus unionsrechtlichen Überlegungen ein inländisches Gericht als zuständig zu bestimmen. Hierbei kann auf die dieselbe beklagte Partei betreffende Entscheidung 6 Nc 1/19b sowie die ausführlich begründete Entscheidung 6 Nc 19/19z verwiesen werden.Die Kläger streben die Verpflichtung des beklagten Flugunternehmens mit Sitz in Belgrad zur Zahlung von 500 EUR aufgrund der Verordnung (EG) Nr 261 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 2. 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen an. Für derartige Fälle ist nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung aus unionsrechtlichen Überlegungen ein inländisches Gericht als zuständig zu bestimmen. Hierbei kann auf die dieselbe beklagte Partei betreffende Entscheidung 6 Nc 1/19b sowie die ausführlich begründete Entscheidung 6 Nc 19/19z verwiesen werden.
Textnummer
E126601European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0060NC00025.19G.0913.000Im RIS seit
19.11.2019Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019