TE OGH 2019/9/13 6Nc25/19g

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Veröffentlicht am 13.09.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. B*****, 2. G*****, beide vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, wegen 500 EUR sA, über den Ordinationsantrag nach § 28 JN in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. B*****, 2. G*****, beide vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, wegen 500 EUR sA, über den Ordinationsantrag nach Paragraph 28, JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Bezirksgericht Schwechat bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Kläger streben die Verpflichtung des beklagten Flugunternehmens mit Sitz in Belgrad zur Zahlung von 500 EUR aufgrund der Verordnung (EG) Nr 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 2. 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen an. Für derartige Fälle ist nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung aus unionsrechtlichen Überlegungen ein inländisches Gericht als zuständig zu bestimmen. Hierbei kann auf die dieselbe beklagte Partei betreffende Entscheidung 6 Nc 1/19b sowie die ausführlich begründete Entscheidung 6 Nc 19/19z verwiesen werden.Die Kläger streben die Verpflichtung des beklagten Flugunternehmens mit Sitz in Belgrad zur Zahlung von 500 EUR aufgrund der Verordnung (EG) Nr 261 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 2. 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen an. Für derartige Fälle ist nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung aus unionsrechtlichen Überlegungen ein inländisches Gericht als zuständig zu bestimmen. Hierbei kann auf die dieselbe beklagte Partei betreffende Entscheidung 6 Nc 1/19b sowie die ausführlich begründete Entscheidung 6 Nc 19/19z verwiesen werden.

Textnummer

E126601

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0060NC00025.19G.0913.000

Im RIS seit

19.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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