Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wolfgang M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über den Antrag des Genannten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. März 2019, GZ 16 Hv 33/11d-568, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wolfgang M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über den Antrag des Genannten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. März 2019, GZ 16 Hv 33/11d-568, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit – auch einen Freispruch enthaltendem – Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. März 2019, GZ 16 Hv 33/11d-568, wurde Wolfgang M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (I./), der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (II./1./ und 3./), jeweils eines Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (II./2./), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (III./), des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB (IV./) und des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB (V./) schuldig erkannt.Mit – auch einen Freispruch enthaltendem – Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. März 2019, GZ 16 Hv 33/11d-568, wurde Wolfgang M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB (römisch eins./), der Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB (römisch zwei./1./ und 3./), jeweils eines Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch zwei./2./), der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch drei./), des Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, StGB (römisch vier./) und des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraphen 15, 156, Absatz eins, StGB (römisch fünf./) schuldig erkannt.
Dieses Urteil erwuchs gegenüber dem Angeklagten in Rechtskraft, weil dieser unmittelbar nach Urteilsverkündung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtete (ON 567 S 28).
Rechtliche Beurteilung
Die mit selbst verfasstem Schreiben vom 14. August 2019 (im Übrigen ohne die erforderliche Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung [vgl § 364 Abs 1 Z 3 StPO]) begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil ein solcher Antrag nur bei Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs bewilligt werden kann. Hingegen kann ein Rechtsmittelverzicht mit einem Wiedereinsetzungsantrag nicht korrigiert werden (RIS-Justiz RS0101182; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 11.55).Die mit selbst verfasstem Schreiben vom 14. August 2019 (im Übrigen ohne die erforderliche Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung [vgl Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer 3, StPO]) begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil ein solcher Antrag nur bei Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs bewilligt werden kann. Hingegen kann ein Rechtsmittelverzicht mit einem Wiedereinsetzungsantrag nicht korrigiert werden (RIS-Justiz RS0101182; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 11.55).
Der Antrag war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur zurückzuweisen.
Textnummer
E126446European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00113.19P.1015.000Im RIS seit
30.10.2019Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019