TE OGH 2019/10/24 6Ob182/19m

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2019
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, Deutschland, vertreten durch Mag. Dr. Norbert Winkler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Martina Waldstätten, Rechtsanwältin in Kitzbühel, wegen 294.945 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. August 2019, GZ 1 R 123/19a-24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass eine Berufung gegen ein Urteil auch vor dessen Zustellung erhoben werden kann (RS0041748). Voraussetzung ist lediglich, dass das Gericht zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung bereits an seine Entscheidung gebunden ist (vgl RS0041748 [T2]). Diese Rechtsprechung wird nicht nur auf Berufungen und Rekurse (9 ObA 150/98v), also auf Rechtsmittel (zu Revisionsrekursen vgl etwa 5 Ob 13/09m JBl 2009, 636 [Holzner]), sondern auch auf Einwendungen gegen eine Aufkündigung (2 Ob 232/08v) und den Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl (9 Ob 191/98y) angewendet. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies bei einem Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil anders sein sollte. Auf die im außerordentlichen Revisionsrekurs aufgeworfene Frage, ob die Übermittlung des Versäumungsurteils durch den Steuerberater an die ortsabwesenden Geschäftsführer der Beklagten mittels E-Mail am 11. 2. 2019 gemäß § 7 ZustG die Widerspruchsfrist überhaupt ausgelöst hat, braucht somit nicht weiter eingegangen zu werden. Das Erstgericht war bereits seit 21. 1. 2019 an sein Versäumungsurteil gebunden gewesen, der Widerspruch wurde am 18. 2. 2019 erhoben.Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass eine Berufung gegen ein Urteil auch vor dessen Zustellung erhoben werden kann (RS0041748). Voraussetzung ist lediglich, dass das Gericht zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung bereits an seine Entscheidung gebunden ist vergleiche RS0041748 [T2]). Diese Rechtsprechung wird nicht nur auf Berufungen und Rekurse (9 ObA 150/98v), also auf Rechtsmittel (zu Revisionsrekursen vergleiche etwa 5 Ob 13/09m JBl 2009, 636 [Holzner]), sondern auch auf Einwendungen gegen eine Aufkündigung (2 Ob 232/08v) und den Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl (9 Ob 191/98y) angewendet. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies bei einem Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil anders sein sollte. Auf die im außerordentlichen Revisionsrekurs aufgeworfene Frage, ob die Übermittlung des Versäumungsurteils durch den Steuerberater an die ortsabwesenden Geschäftsführer der Beklagten mittels E-Mail am 11. 2. 2019 gemäß Paragraph 7, ZustG die Widerspruchsfrist überhaupt ausgelöst hat, braucht somit nicht weiter eingegangen zu werden. Das Erstgericht war bereits seit 21. 1. 2019 an sein Versäumungsurteil gebunden gewesen, der Widerspruch wurde am 18. 2. 2019 erhoben.

Textnummer

E126683

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00182.19M.1024.000

Im RIS seit

28.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten