TE OGH 2019/11/8 15Os116/19a

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.2019
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen Gabriele B***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 87 St 94/16a der Staatsanwaltschaft St. Pölten, nach Abstimmung gemäß § 60 Abs 1 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen Gabriele B***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 87 St 94/16a der Staatsanwaltschaft St. Pölten, nach Abstimmung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. Oktober 2019, GZ 15 Os 116/19a-5, wird dahingehend berichtigt, dass die im ersten Absatz der Entscheidungsgründe erwähnte Aktenzahl des Landesgerichts St. Pölten richtig „12 HR 425/16h“ (anstatt „12 HR 424/16h“) zu lauten hat.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. Oktober 2019, GZ 15 Os 116/19a-5, haftet im dargestellten Umfang ein offensichtlicher Schreibfehler an, der nach § 270 Abs 3 erster Satz iVm § 291 zweiter Satz StPO iVm § 10 GRBG zu berichtigen war.Dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. Oktober 2019, GZ 15 Os 116/19a-5, haftet im dargestellten Umfang ein offensichtlicher Schreibfehler an, der nach Paragraph 270, Absatz 3, erster Satz in Verbindung mit , Paragraph 291, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 10, GRBG zu berichtigen war.

Textnummer

E126679

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00116.19A.1108.000

Im RIS seit

27.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten