TE OGH 2019/11/27 6Ob222/19v

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Veröffentlicht am 27.11.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Inge Margreiter, Rechtsanwältin in Kramsach, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Alois Schneider, Rechtsanwalt in Rattenberg, wegen Kündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. September 2019, GZ 2 R 37/19h-31, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außergerichtliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außergerichtliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach dem Mietvertrag kann das Mietverhältnis von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Wenn die Vorinstanzen diese Vereinbarung dahin auslegten, dass nach dem Parteiwillen eine Kündigungsmöglichkeit zu jedem beliebigen Termin unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist möglich sein sollte, ist dies nicht zu beanstanden. Sollte die Kündigung auf bestimmte Kündigungstermine beschränkt werden, hätte dies ausdrücklich festgehalten werden müssen (vgl 6 Ob 148/59, SZ 37/72).Nach dem Mietvertrag kann das Mietverhältnis von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Wenn die Vorinstanzen diese Vereinbarung dahin auslegten, dass nach dem Parteiwillen eine Kündigungsmöglichkeit zu jedem beliebigen Termin unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist möglich sein sollte, ist dies nicht zu beanstanden. Sollte die Kündigung auf bestimmte Kündigungstermine beschränkt werden, hätte dies ausdrücklich festgehalten werden müssen vergleiche 6 Ob 148/59, SZ 37/72).

Textnummer

E126953

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00222.19V.1127.000

Im RIS seit

09.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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