Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Inge Margreiter, Rechtsanwältin in Kramsach, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Alois Schneider, Rechtsanwalt in Rattenberg, wegen Kündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. September 2019, GZ 2 R 37/19h-31, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außergerichtliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außergerichtliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach dem Mietvertrag kann das Mietverhältnis von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Wenn die Vorinstanzen diese Vereinbarung dahin auslegten, dass nach dem Parteiwillen eine Kündigungsmöglichkeit zu jedem beliebigen Termin unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist möglich sein sollte, ist dies nicht zu beanstanden. Sollte die Kündigung auf bestimmte Kündigungstermine beschränkt werden, hätte dies ausdrücklich festgehalten werden müssen (vgl 6 Ob 148/59, SZ 37/72).Nach dem Mietvertrag kann das Mietverhältnis von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Wenn die Vorinstanzen diese Vereinbarung dahin auslegten, dass nach dem Parteiwillen eine Kündigungsmöglichkeit zu jedem beliebigen Termin unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist möglich sein sollte, ist dies nicht zu beanstanden. Sollte die Kündigung auf bestimmte Kündigungstermine beschränkt werden, hätte dies ausdrücklich festgehalten werden müssen vergleiche 6 Ob 148/59, SZ 37/72).
Textnummer
E126953European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00222.19V.1127.000Im RIS seit
09.01.2020Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020