TE OGH 2019/11/28 2Ob171/19i

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Veröffentlicht am 28.11.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** P*****, vertreten durch Dr. Frank Philipp, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei G***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 53.454,50 EUR sA und Rente (Streitwert 118.379,88 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. August 2019, GZ 1 R 106/19a-45, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Anspruch auf Ersatz von Kosten einer verletzungsbedingt erforderlichen Haushaltshilfe in der Regel unter Bedachtnahme auf die Bruttokosten einer Ersatzkraft nach § 273 ZPO zu bemessen (2 Ob 164/17g; vgl 2 Ob 145/14h; 8 Ob 15/11f; RS0031691; RS0030922 [T10]).1. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Anspruch auf Ersatz von Kosten einer verletzungsbedingt erforderlichen Haushaltshilfe in der Regel unter Bedachtnahme auf die Bruttokosten einer Ersatzkraft nach Paragraph 273, ZPO zu bemessen (2 Ob 164/17g; vergleiche 2 Ob 145/14h; 8 Ob 15/11f; RS0031691; RS0030922 [T10]).

2. Von dieser Rechtsprechung sind die Vorinstanzen nicht abgewichen. Auch der herangezogene Stundensatz hält sich im Rahmen des ihnen zukommenden Ermessensspielraums (vgl 2 Ob 164/17g). Ein Anhaltspunkt dafür, dass dem Zuspruch an die Klägerin lediglich Nettostundensätze zugrunde gelegt worden wären, besteht nicht.2. Von dieser Rechtsprechung sind die Vorinstanzen nicht abgewichen. Auch der herangezogene Stundensatz hält sich im Rahmen des ihnen zukommenden Ermessensspielraums vergleiche 2 Ob 164/17g). Ein Anhaltspunkt dafür, dass dem Zuspruch an die Klägerin lediglich Nettostundensätze zugrunde gelegt worden wären, besteht nicht.

3. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.3. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Textnummer

E126978

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00171.19I.1128.000

Im RIS seit

09.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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