Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2020 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in der Strafsache gegen ***** P***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 6/20v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 21. Juli 2020, AZ 14 Os 62/20d, 63/20a, 64/20y, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2020 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in der Strafsache gegen ***** P***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15, 302 Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 6/20v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 21. Juli 2020, AZ 14 Os 62/20d, 63/20a, 64/20y, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Oberste Gerichtshof die Grundrechtsbeschwerden des ***** P***** als verspätet zurück.
Die vom Genannten dagegen erhobene, als „Widerspruch“ bezeichnete Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs kein Rechtsmittel zusteht (Art 92 Abs 1 B-VG; RIS-Justiz RS0117577).Die vom Genannten dagegen erhobene, als „Widerspruch“ bezeichnete Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs kein Rechtsmittel zusteht (Artikel 92, Absatz eins, B-VG; RIS-Justiz RS0117577).
Textnummer
E129884European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0140NS00041.20W.0827.000Im RIS seit
16.10.2020Zuletzt aktualisiert am
27.11.2020