TE OGH 2021/1/21 12Ns147/20v

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Veröffentlicht am 21.01.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter im Verfahren zur Unterbringung des Mag. Herwig B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter im Verfahren zur Unterbringung des Mag. Herwig B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 

16 Hv 46/16t des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Betroffenen auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den16 Hv 46/16t des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Betroffenen auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Eine Delegierung gemäß § 39 Abs 1 StPO kommt schon mangels Vorliegens eines Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens nicht in Betracht (vgl RIS-Justiz RS0128937&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False">RS0128937).Eine Delegierung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, StPO kommt schon mangels Vorliegens eines Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens nicht in Betracht vergleiche RIS-Justiz RS0128937).

Textnummer

E130919

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00147.20V.0121.000

Im RIS seit

06.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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