RS Vwgh 2006/3/29 2004/04/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3a Abs5;
UVPG 2000 §3a Abs6;
UVPG 2000 Anh1 Z19;

Rechtssatz

Es ist der Standpunkt des Gesetzgebers, dass Umgehungen der Umweltverträglichkeitsprüfung durch eine unsachliche Aufsplitterung von Vorhaben unter die für die UVP-Pflicht maßgebliche Vorhabensgröße verhindert werden müssen. Auch muss unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung oder Errichtung die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben erfasst werden (Hinweis E vom 21.7.2005, Zl. 2004/05/0156, und vom 27.9.2005, Zl. 2004/06/0030). (Hier: Es trifft daher nicht zu, dass die Änderung eines Einkaufszentrums durch Hinzunahme von insgesamt 2.092 Parkplätzen der UVP-Pflicht schon deshalb nicht unterliegen könne, weil diese Änderung in zahlreichen Einzelschritten erfolgt sei, von denen jeder unter der so genannten Bagatellgrenze von 25 % des Schwellenwertes gelegen sei.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004040129.X02

Im RIS seit

28.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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