TE OGH 2021/3/15 6Ob20/21s

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Veröffentlicht am 15.03.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Mag. Jörg Zarbl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, Deutschland, vertreten durch Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft in Wien, wegen 9.450 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. Oktober 2020, GZ 1 R 79/20v-23, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 10. März 2020, GZ 12 C 196/19i-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig: [1] Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:

[2]       Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 14 KMG aF. [2] Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 14, KMG aF.

[3]       Die in der Revision angesprochenen Rechtsfragen wurden vom Obersten Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen geklärt, auf die hier verwiesen werden kann (6 Ob 220/20a; 4 Ob 164/20a; 4 Ob 209/20v; 9 Ob 49/20a; 9 Ob 58/20z; 6 Ob 27/21w; 6 Ob 28/21t). Festzuhalten ist, dass all diese Verfahren dieselbe Veranlagung zum Gegenstand hatten, dieselbe Partei geklagt war, beide Parteien von denselben Anwälten wie hier vertreten wurden und die ordentlichen Revisionen der Beklagten weitestgehend wortident waren.

[4]       Es ist somit geklärt, dass

  • -Strichaufzählung
    eine Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien vorliegt;
  • -Strichaufzählung
    auf den vorliegenden Fall österreichisches Recht anzuwenden ist;
  • -Strichaufzählung
    dem Argument, § 14 Z 3 KMG aF sei nicht auf das Treuhandverhältnis anzuwenden, keine Berechtigung zukommt;dem Argument, Paragraph 14, Ziffer 3, KMG aF sei nicht auf das Treuhandverhältnis anzuwenden, keine Berechtigung zukommt;
  • -Strichaufzählung
    der Klägerin gegenüber der Beklagten als ihrer Vertragspartnerin ein Rücktrittsrecht gemäß § 5 Abs 2 KMG aF zusteht;der Klägerin gegenüber der Beklagten als ihrer Vertragspartnerin ein Rücktrittsrecht gemäß Paragraph 5, Absatz 2, KMG aF zusteht;
  • -Strichaufzählung
    dem Argument, die Beklagte sei nach den Grundsätzen des Treuhandrechts nicht Bereicherungsschuldnerin, keine Berechtigung zukommt;
  • -Strichaufzählung
    von der Revision zitierte Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs zur Frage des Rücktritts ex nunc nicht einschlägig ist;
  • -Strichaufzählung
    die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) C-272/18 (VKI/TVP) einschlägig ist, die „Bereichsausnahme“ nach Art 1 Abs 2 lit f Rom-I Verordnung nicht zur Anwendung kommt und österreichisches Recht anzuwenden ist;die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) C-272/18 (VKI/TVP) einschlägig ist, die „Bereichsausnahme“ nach Artikel eins, Absatz 2, Litera f, Rom-I Verordnung nicht zur Anwendung kommt und österreichisches Recht anzuwenden ist;
  • -Strichaufzählung
    das Argument, § 14 Z 3 KMG aF beziehe sich nicht auf das Treuhandverhältnis, nicht überzeugt, zumal auch die Klägerin keine Bestätigung mit den von § 14 Z 3 KMG aF geforderten Inhalten erhalten hat.das Argument, Paragraph 14, Ziffer 3, KMG aF beziehe sich nicht auf das Treuhandverhältnis, nicht überzeugt, zumal auch die Klägerin keine Bestätigung mit den von Paragraph 14, Ziffer 3, KMG aF geforderten Inhalten erhalten hat.

Textnummer

E131319

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00020.21S.0315.000

Im RIS seit

26.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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