RS Vwgh 2006/3/29 2003/04/0192

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2002 §52 Abs1 Z1;
BVergG 2002 §52 Abs1 Z5;
BVergG 2002 §52 Abs4;
BVergG 2002 §53;
BVergG 2002 §98 Z8;
GewO 1994 §340;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

In ihrer Aufforderung zur Vorlage fehlender Nachweise hat die Auftraggeberin den "Nachweis über die Befugnis gem. § 53 Bundesvergabegesetz (Gewerbeschein, Bestätigung Wirtschaftskammer)" verlangt. Aus diesem Klammerzitat in der Ausschreibung ergibt sich, dass nicht jedenfalls eine Bestätigung der Wirtschaftskammer vorzulegen war. Gemäß § 53 BVergG 2002 können als Nachweis der Befugnis (gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und 5 BVergG 2002) bei in Österreich niedergelassenen Unternehmen (nur) die in Österreich vorgesehenen Bescheinigungen verlangt werden (vgl. hiezu AB 1118 BlgNR XXI. GP, 43). Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gewerbeschein ist als eine solche Bescheinigung anzusehen (vgl. etwa zur Bindung der Gewerbebehörde an den Gewerbeschein das E vom 14. September 2005, Zl. 2004/04/0055) und reicht daher - auch im Hinblick auf § 52 Abs. 4 BVergG 2002 - als Nachweis der Befugnis aus.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003040192.X06

Im RIS seit

22.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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