Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 29. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Mag. Vas und Dr. Hausmann sowie die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Kalivoda als weitere Richter über die aufgrund einer Disziplinaranzeige gegen *****, Rechtsanwalt in *****, gestellten Delegierungsantrag des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *****, Zahl D 165/20, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 29. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Mag. Vas und Dr. Hausmann sowie die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Kalivoda als weitere Richter über die aufgrund einer Disziplinaranzeige gegen *****, Rechtsanwalt in *****, gestellten Delegierungsantrag des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *****, Zahl D 165/20, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Aufgrund einer Disziplinaranzeige gegen den ***** Rechtsanwalt ***** übermittelte der Kammeranwalt den Akt an den Disziplinarrat „mit dem Hinweis, dass einem Vorgehen gemäß § 29 DSt nicht entgegengetreten wird“. Hierauf legte der Präsident des Disziplinarrats den Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Antrag auf Übertragung an einen anderen Disziplinarrat vor. [1] Aufgrund einer Disziplinaranzeige gegen den ***** Rechtsanwalt ***** übermittelte der Kammeranwalt den Akt an den Disziplinarrat „mit dem Hinweis, dass einem Vorgehen gemäß Paragraph 29, DSt nicht entgegengetreten wird“. Hierauf legte der Präsident des Disziplinarrats den Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Antrag auf Übertragung an einen anderen Disziplinarrat vor.
[2] Die Übertragung der Durchführung eines Disziplinarverfahrens ist nach § 25 Abs 1 DSt ab Anhängigkeit eines solchen möglich. Diese ist (erst) mit der Anordnung der Untersuchung mittels Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt) gegeben (RIS-Justiz RS0119913; vgl 24 Os 4/14i). [2] Die Übertragung der Durchführung eines Disziplinarverfahrens ist nach Paragraph 25, Absatz eins, DSt ab Anhängigkeit eines solchen möglich. Diese ist (erst) mit der Anordnung der Untersuchung mittels Bestellung eines Untersuchungskommissärs (Paragraph 27, Absatz eins, DSt) gegeben (RIS-Justiz RS0119913; vergleiche 24 Os 4/14i).
[3] Nach ständiger Rechtsprechung ist in analoger Anwendung des § 25 Abs 1 DSt auch eine Delegierung des einem Disziplinarverfahren vorgelagerten Verfahrens zur (dem Disziplinarrat [durch seinen Präsidenten oder einen Senat] obliegenden; § 27 Abs 1, § 29 DSt) Entscheidungsfindung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt zulässig (RIS-Justiz RS0119913 [T1]). [3] Nach ständiger Rechtsprechung ist in analoger Anwendung des Paragraph 25, Absatz eins, DSt auch eine Delegierung des einem Disziplinarverfahren vorgelagerten Verfahrens zur (dem Disziplinarrat [durch seinen Präsidenten oder einen Senat] obliegenden; Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 29, DSt) Entscheidungsfindung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach Paragraph 22, Absatz 3, DSt zulässig (RIS-Justiz RS0119913 [T1]).
[4] Solange aber mangels Vorliegens eines Verfolgungsantrags des Kammeranwalts eine Entscheidungskompetenz des Disziplinarrats (noch) nicht in Rede steht (§ 20 Abs 2 erster Satzteil DSt), gibt es keine Grundlage für die Übertragung an einen anderen Disziplinarrat (25 Ns 2/14g). [4] Solange aber mangels Vorliegens eines Verfolgungsantrags des Kammeranwalts eine Entscheidungskompetenz des Disziplinarrats (noch) nicht in Rede steht (Paragraph 20, Absatz 2, erster Satzteil DSt), gibt es keine Grundlage für die Übertragung an einen anderen Disziplinarrat (25 Ns 2/14g).
Textnummer
E131352European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0260NS00005.20I.0329.000Im RIS seit
26.05.2021Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021