TE OGH 2021/4/12 8ObS2/21h

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Veröffentlicht am 12.04.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter (§ 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A***** B*****, vertreten durch Mag. Max Verdino, Mag. Gernot Funder, Mag. Eduard Sommeregger, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, gegen die beklagte Partei IEF Service GmbH, Geschäftsstelle *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17–19, wegen 7.467 EUR sA (Insolvenz-Entgelt), in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter (Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A***** B*****, vertreten durch Mag. Max Verdino, Mag. Gernot Funder, Mag. Eduard Sommeregger, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, gegen die beklagte Partei IEF Service GmbH, Geschäftsstelle *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17–19, wegen 7.467 EUR sA (Insolvenz-Entgelt), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Die außerordentliche Revision des Klägers wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 23. 2. 2021 zurückgewiesen. Die nicht freigestellte Revisionsbeantwortung des Beklagten langte erst am 1. 3. 2021 beim Obersten Gerichtshof ein. Sie ist daher wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0043690 [T4, T8]; RS0113633). [1] Die außerordentliche Revision des Klägers wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 23. 2. 2021 zurückgewiesen. Die nicht freigestellte Revisionsbeantwortung des Beklagten langte erst am 1. 3. 2021 beim Obersten Gerichtshof ein. Sie ist daher wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen vergleiche RIS-Justiz RS0043690 [T4, T8]; RS0113633).

Textnummer

E131374

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:008OBS00002.21H.0412.000

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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