TE OGH 2021/5/19 10Ob13/21s

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Veröffentlicht am 19.05.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen I*****, geboren ***** 2013, vertreten durch das Land Steiermark als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, 8600 Bruck an der Mur Dr.-Theodor-Körner-Straße 34), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 29. Jänner 2021, GZ 2 R 19/21z-24, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mürzzuschlag vom 4. Dezember 2020, GZ 1 Pu 146/13h-15, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Mit Beschluss vom 21. 4. 2020 wurden dem Kind Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe für den Zeitraum von 1. 4. 2020 bis 30. 9. 2020 gemäß § 7 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz (1. COVID-19-JuBG), BGBl I 2020/16, gewährt (ON 4). [1] Mit Beschluss vom 21. 4. 2020 wurden dem Kind Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe für den Zeitraum von 1. 4. 2020 bis 30. 9. 2020 gemäß Paragraph 7, 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz (1. COVID-19-JuBG), BGBl römisch eins 2020/16, gewährt (ON 4).

[2]       Mit seinem am 27. 11. 2020 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte das Kind, ihm erneut Unterhaltsvorschüsse gemäß § 7 1. COVID-19-JuBG in Titelhöhe zu gewähren. Ein Exekutionsantrag war dem Antrag nicht angeschlossen (ON 13). [2] Mit seinem am 27. 11. 2020 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte das Kind, ihm erneut Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 7, 1. COVID-19-JuBG in Titelhöhe zu gewähren. Ein Exekutionsantrag war dem Antrag nicht angeschlossen (ON 13).

[3]       Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß Unterhaltsvorschüsse nach § 7 1. COVID-19-JuBG für den Zeitraum von 1. 11. 2020 bis 31. 12. 2020 (ON 15). [3] Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 7, 1. COVID-19-JuBG für den Zeitraum von 1. 11. 2020 bis 31. 12. 2020 (ON 15).

[4]       Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes nicht Folge und ließ den Revisionsrekurs mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage zu, ob eine mehrmalige Gewährung von COVID-19-Vorschüssen zulässig sei.

[5]       Der Revisionsrekurs des Bundes ist entgegen diesem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Zulassungsausspruch nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[6]       Wie in den zwischenzeitig ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 10 Ob 5/21i und 10 Ob 8/21f vom 30. 3. 2021 ausführlich begründet wurde, ist ein neuer Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 7 1. COVID-19-JuBG nach Ablauf der Periode, für die bereits Vorschüsse nach diesem Gesetz gewährt wurden, zulässig. [6] Wie in den zwischenzeitig ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 10 Ob 5/21i und 10 Ob 8/21f vom 30. 3. 2021 ausführlich begründet wurde, ist ein neuer Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 7, 1. COVID-19-JuBG nach Ablauf der Periode, für die bereits Vorschüsse nach diesem Gesetz gewährt wurden, zulässig.

[7]       Da das Kind im vorliegenden Fall seinen (zweiten) Antrag auf Gewährung von Titelvorschüssen nach § 7 1. COVID-19-JuBG am 27. 11. 2020 gestellt hat, fällt sein Antrag in den zeitlichen Anwendungsbereich der 2. COVID-19-Ziviljustiz-VO (BGBl II 2020/459), mit der die ursprünglich bis 30. 4. 2020 gesetzte Frist in § 7 1. COVID-19-JuBG, wiederum, diesmal bis zum 31. 12. 2020 verlängert worden war. [7] Da das Kind im vorliegenden Fall seinen (zweiten) Antrag auf Gewährung von Titelvorschüssen nach Paragraph 7, 1. COVID-19-JuBG am 27. 11. 2020 gestellt hat, fällt sein Antrag in den zeitlichen Anwendungsbereich der 2. COVID-19-Ziviljustiz-VO (BGBl II 2020/459), mit der die ursprünglich bis 30. 4. 2020 gesetzte Frist in Paragraph 7, 1. COVID-19-JuBG, wiederum, diesmal bis zum 31. 12. 2020 verlängert worden war.

[8]       Die Rechtsansicht der Vorinstanzen steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (10 Ob 5/21i; 10 Ob 8/21f; 10 Ob 9/21b; 10 Ob 14/21p). Der Revisionsrekurs des Bundes ist als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0112769; 10 Ob 14/21p).

Textnummer

E132191

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0100OB00013.21S.0519.000

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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