TE OGH 2021/4/27 10Ob14/21p

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Veröffentlicht am 27.04.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. T*****, geboren ***** 2016 und 2. Z*****, geboren ***** 2019, vertreten durch das Land Steiermark als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Leoben, Bereich Kinder- und Jugendhilfe, 8700 Leoben, Peter-Tunner-Straße 6), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 10. Februar 2021, GZ 2 R 30/21t, 2 R 31/21i-46, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Leoben vom 19. November 2020, GZ 2 Pu 67/20b-27 und 2 Pu 67/20b-28, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Mit Beschlüssen des Bezirksgerichts F***** vom 6. 5. 2020 wurden den beiden Kindern Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe jeweils für den Zeitraum von 1. 4. 2020 bis 30. 9. 2020 gemäß § 7 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz (1. COVID-19-JuBG, BGBl I 2020/16) gewährt (ON 13 und 14). [1] Mit Beschlüssen des Bezirksgerichts F***** vom 6. 5. 2020 wurden den beiden Kindern Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe jeweils für den Zeitraum von 1. 4. 2020 bis 30. 9. 2020 gemäß Paragraph 7, 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz (1. COVID-19-JuBG, BGBl I 2020/16) gewährt (ON 13 und 14).

[2]            Mit ihren am 19. 11. 2020 beim Erstgericht eingelangten Anträgen (ON 25 und 26) begehrten die Kinder, ihnen erneut Unterhaltsvorschüsse gemäß § 7 1. COVID-19-JuBG in Titelhöhe zu gewähren. Ein Exekutionsantrag war diesen als „Weitergewährungsanträgen“ bezeichneten Anträgen jeweils nicht beigeschlossen. [2] Mit ihren am 19. 11. 2020 beim Erstgericht eingelangten Anträgen (ON 25 und 26) begehrten die Kinder, ihnen erneut Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 7, 1. COVID-19-JuBG in Titelhöhe zu gewähren. Ein Exekutionsantrag war diesen als „Weitergewährungsanträgen“ bezeichneten Anträgen jeweils nicht beigeschlossen.

[3]            Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß beiden Kindern erneut Unterhaltsvorschüsse nach § 7 1. COVID-19-JuBG, und zwar jeweils für den Zeitraum von 1. 10. 2020 bis 31. 3. 2021 (ON 27 und 28); die Beschlüsse wurden mit „Weitergewährung“ überschrieben. [3] Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß beiden Kindern erneut Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 7, 1. COVID-19-JuBG, und zwar jeweils für den Zeitraum von 1. 10. 2020 bis 31. 3. 2021 (ON 27 und 28); die Beschlüsse wurden mit „Weitergewährung“ überschrieben.

[4]            Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes nicht Folge und ließ den Revisionsrekurs zur Auslegung der Bestimmung des § 7 des 1. COVID-19-JuBG (bei mehrmaliger Gewährung von COVID-19-Vorschüssen) zu. Zur Frage, ob die COVID-19-Gesetzgebung im Zusammenhang mit der Gewährung von Vorschüssen ohne Bescheinigung eines entsprechenden Exekutionsantrags nur eine einzige oder auch mehrfache Antragstellungen zulasse, bestehe noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. [4] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes nicht Folge und ließ den Revisionsrekurs zur Auslegung der Bestimmung des Paragraph 7, des 1. COVID-19-JuBG (bei mehrmaliger Gewährung von COVID-19-Vorschüssen) zu. Zur Frage, ob die COVID-19-Gesetzgebung im Zusammenhang mit der Gewährung von Vorschüssen ohne Bescheinigung eines entsprechenden Exekutionsantrags nur eine einzige oder auch mehrfache Antragstellungen zulasse, bestehe noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

[5]       Entgegen diesem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Zulassungsbeschluss ist der Revisionrekurs des Bundes nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[6]       Wie in den zwischenzeitig ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vom 30. 3. 2021, 10 Ob 5/21i und 10 Ob 8/21f ausführlich begründet wurde, ist eine neue Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 7 1. COVID-19-JuBG nach Ablauf der Periode, für die zwar bereits Vorschüsse nach diesem Gesetz gewährt worden waren, zulässig. [6] Wie in den zwischenzeitig ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vom 30. 3. 2021, 10 Ob 5/21i und 10 Ob 8/21f ausführlich begründet wurde, ist eine neue Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 7, 1. COVID-19-JuBG nach Ablauf der Periode, für die zwar bereits Vorschüsse nach diesem Gesetz gewährt worden waren, zulässig.

[7]            Da die Kinder im vorliegenden Fall ihren (zweiten) Antrag auf Gewährung von Titelvorschüssen nach § 7 1. COVID-19-JuBG am 19. 11. 2020 gestellt haben, fallen diese Anträge in den zeitlichen Anwendungsbereich der 2. COVID-19-ZivVO (BGBl II 2020/459), mit der der Geltungsdauer des § 7 1. COVID-19-JuBG bis zum 31. 12. 2020 verlängert worden war. [7] Da die Kinder im vorliegenden Fall ihren (zweiten) Antrag auf Gewährung von Titelvorschüssen nach Paragraph 7, 1. COVID-19-JuBG am 19. 11. 2020 gestellt haben, fallen diese Anträge in den zeitlichen Anwendungsbereich der 2. COVID-19-ZivVO (BGBl II 2020/459), mit der der Geltungsdauer des Paragraph 7, 1. COVID-19-JuBG bis zum 31. 12. 2020 verlängert worden war.

[8]            Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Vereinfachung des § 7 1. COVID-19-JuBG komme auch für erneute Vorschussanträge nach dieser Bestimmung weiterhin zum Tragen, steht im Einklang mit den erwähnten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu 10 Ob 5/21i und 10 Ob 8/21f. [8] Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Vereinfachung des Paragraph 7, 1. COVID-19-JuBG komme auch für erneute Vorschussanträge nach dieser Bestimmung weiterhin zum Tragen, steht im Einklang mit den erwähnten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu 10 Ob 5/21i und 10 Ob 8/21f.

[9]            Der Revisionsrekurs des Bundes ist daher wegen Fehlens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E132018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0100OB00014.21P.0427.000

Im RIS seit

02.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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