RS Vwgh 2006/3/30 2003/15/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §85;
UStG 1994 §6 Abs3;

Rechtssatz

Eine Erklärung nach § 6 Abs. 3 UStG 1994 ist ein Anbringen im Sinne des § 85 BAO. Eingaben gelten danach nur dann als eingebracht, wenn sie der Behörde tatsächlich zugekommen sind. Nicht die Übergabe der Briefsendung vom Absender an die Post, sondern erst die Übergabe der beförderten Schriftstücke von der Post an den Empfänger bewirkt, dass das Anbringen beim Empfänger einlangt (Hinweis E 8. Juni 1984, 84/17/0068; E 20. Jänner 1983, 82/16/0119; E 31. Jänner 1995, 94/08/0277; E 28. Juni 2001, 2000/16/0645; Stoll, BAO-Kommentar, 847 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003150011.X02

Im RIS seit

15.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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