RS Vwgh 2006/3/30 2002/15/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/15/0162

Rechtssatz

In Ausführung des Beschwerdepunktes bringen die Beschwerdeführer vor, dass sie im Recht auf richtige Anwendung der Gesetze, insbesondere wegen der unrichtigen Anwendung des Artikels 8 des DBA-Deutschland 1954 sowie der Nichtanwendung des Art. 9 Abs. 1 und 3 conv. cit. sowie durch die unrichtige Anwendung der §§ 22 und 98 EStG und im Recht auf richtige Festsetzung der steuerlichen Abgaben, insbesondere der Einkommensteuer 1995 bis 1998 sowie im Recht auf fehlerfreie Handhabung der Verfahrensvorschriften verletzt seien. Soweit die Beschwerdeführer dabei ein Recht auf richtige Anwendung der Gesetze, ein Recht auf richtige Festsetzung der Einkommensteuer 1995 bis 1998 anführen, sind sie darauf hinzuweisen, dass damit kein Beschwerdepunkt ausgeführt ist (Hinweis E 20. Oktober 2004, 2000/14/0185). Soweit die Beschwerdeführer ein Recht auf fehlerfreie Handhabung der Verfahrensvorschriften anführen, verwechseln sie dies mit den Beschwerdegründen und machen kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht geltend (Hinweis E 2. Juni 2004, 2001/13/0011; B 28. Oktober 2004, 2004/15/0134).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002150098.X06

Im RIS seit

17.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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