RS Vwgh 2006/3/30 2005/20/0588

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/01/0625 E 13. Dezember 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, G 78/04 u.a., sowie dem hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, 2005/20/0108, sind die Asylbehörden nicht berechtigt, die Ausweisung eines Asylwerbers in einem Fall wie dem vorliegenden ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat - auf den sich die vorangegangene Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers lediglich bezog - auszusprechen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 13. Dezember 2005, Zlen. 2004/01/0610, 2005/01/0493, 2005/01/0504, 2005/01/0514 und 2005/01/0624).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005200588.X01

Im RIS seit

12.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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