Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Marko, BA, BA, in der Strafsache gegen * W* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 20. Dezember 2021, GZ 80 Hv 87/21i-72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Marko, BA, BA, in der Strafsache gegen * W* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 20. Dezember 2021, GZ 80 Hv 87/21i-72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * W* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 „Abs 2 und 3“ (richtig: Abs 3; vgl Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 147 Rz 61), 148 zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * W* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, „Abs 2 und 3“ (richtig: Absatz 3,; vergleiche Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 147, Rz 61), 148 zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.
[2] Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, hat er danach im Juli 2020 in K* und an anderen Orten gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz andere Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen zu verleiten versucht, die diese in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigen sollten, und zwar: [2] Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, hat er danach im Juli 2020 in K* und an anderen Orten gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz andere Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen zu verleiten versucht, die diese in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigen sollten, und zwar:
III./2./ * N* durch die Vorspiegelung, in der Lage und willens zu sein, den vereinbarten Kaufpreis von 2,5 Mio Euro bezahlen zu können, zur Übereignung ihrer Liegenschaft in R*.römisch drei./2./ * N* durch die Vorspiegelung, in der Lage und willens zu sein, den vereinbarten Kaufpreis von 2,5 Mio Euro bezahlen zu können, zur Übereignung ihrer Liegenschaft in R*.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. [3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
[4] Die Rechtsrüge behauptet absolut untauglichen Versuch (§ 15 Abs 3 StGB), weil die Abwicklung des geplanten Liegenschaftserwerbs über einen notariellen Treuhänder erfolgte. Solcherart legt die Beschwerde aber nicht dar, weshalb insoweit – unter anderem wegen der Möglichkeit des Übersehens von Eintragungshindernissen – die dem Tatbestand entsprechende Sachverhalts-verwirklichung bei generalisierender Betrachtung, also losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, denkunmöglich sein sollte, sohin unter keinen Umständen erwartet werden könnte (RIS-Justiz RS0122720; Hinterhofer, SbgK § 15 Rz 233 f). [4] Die Rechtsrüge behauptet absolut untauglichen Versuch (Paragraph 15, Absatz 3, StGB), weil die Abwicklung des geplanten Liegenschaftserwerbs über einen notariellen Treuhänder erfolgte. Solcherart legt die Beschwerde aber nicht dar, weshalb insoweit – unter anderem wegen der Möglichkeit des Übersehens von Eintragungshindernissen – die dem Tatbestand entsprechende Sachverhalts-verwirklichung bei generalisierender Betrachtung, also losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, denkunmöglich sein sollte, sohin unter keinen Umständen erwartet werden könnte (RIS-Justiz RS0122720; Hinterhofer, SbgK Paragraph 15, Rz 233 f).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[6] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [6] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E135124European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00036.22V.0602.000Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022