TE Vfgh Beschluss 1983/9/22 B496/83

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Veröffentlicht am 22.09.1983
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
StVG §120 ff
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVG § 120 heute
  2. StVG § 120 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 120 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  4. StVG § 120 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 120 gültig von 01.01.1972 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 480/1971

Leitsatz

Strafvollzugsgesetz; Nichterschöpfung des Instanzenzuges gemäß §121 Abs1; keine Zuständigkeit des VfGH

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Bf. verbüßt nach seinen Angaben eine Freiheitsstrafe in der Strafvollzugsanstalt Stein. Er wendet sich mit seiner Beschwerde gegen verschiedene von ihm als schikanös empfundene Maßnahmen und Verhaltensweisen von Strafvollzugsorganen und regt an, eine Prüfung seiner Angaben an Ort und Stelle durch eine Vollzugskommission iS des §18 Strafvollzugsgesetz (StVG) in Erwägung zu ziehen.

Davon abgesehen, daß dem VfGH durch keine Rechtsvorschrift die Zuständigkeit eingeräumt ist, das Einschreiten einer Vollzugskommission gemäß §18 StVG zu veranlassen, sieht §120 Abs1 erster Satz StVG vor, daß Strafgefangene sich über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren können. Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstaltsleiter, über Beschwerden gegen eine vom Leiter der Strafvollzugsanstalt getroffene Entscheidung oder Anordnung hat das Bundesministerium für Justiz zu entscheiden (§121 Abs1 StVG).

Gemäß Art144 Abs1 B-VG iVm. §82 Abs1 VerfGG 1953 ist eine Beschwerde an den VfGH nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges - sofern ein solcher in Betracht kommt - zulässig. Aus der dargestellten Gesetzeslage folgt, daß Gegenstand einer an den VfGH gerichteten Beschwerde betreffend die Behandlung des Bf. in der Strafvollzugsanstalt Stein erst ein im Instanzenzug erlassener Bescheid des Bundesministers für Justiz sein könnte.Gemäß Art144 Abs1 B-VG in Verbindung mit §82 Abs1 VerfGG 1953 ist eine Beschwerde an den VfGH nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges - sofern ein solcher in Betracht kommt - zulässig. Aus der dargestellten Gesetzeslage folgt, daß Gegenstand einer an den VfGH gerichteten Beschwerde betreffend die Behandlung des Bf. in der Strafvollzugsanstalt Stein erst ein im Instanzenzug erlassener Bescheid des Bundesministers für Justiz sein könnte.

Soweit sich der Einschreiter gegen die Unterlassung von ärztlichen Untersuchungen wendet und ausführt, Aufsichtsbeschwerden gemäß §122 StVG zeigten keinerlei Wirkungen, ist darauf zu verweisen, daß ein Bescheid über eine solche Beschwerde nicht zu ergehen braucht (s. VfGH 24. März 1977 B442/76, G44/76).

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Zuständigkeit, Strafvollzug, Beschwerderecht Strafvollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B496.1983

Dokumentnummer

JFT_10169078_83B00496_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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