Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Andreas Schlegel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid-Wilches (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M* K*, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH, *, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in Wien, wegen 25.382,94 EUR netto und 4.178 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2022, GZ 8 Ra 86/21g-24, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Oberste Gerichtshof hat sich bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde als solche angeführt wurden (RS0107501).
[2] Hier macht die Beklagte in der Zulassungsbegründung ihrer außerordentlichen Revision nach § 506 Abs 1 Z 5 ZPO ausschließlich geltend, dass der Oberste Gerichtshof zur Frage, ob bei Ausspruch einer formungültigen Entlassung den Arbeitnehmer kein Verschulden treffe, wenn er seinen Krankenstand nicht melde, bislang noch nicht Stellung genommen habe. Diese Rechtsfrage ließ das Berufungsgericht aber ausdrücklich unbeantwortet, weil es die Rechtsauffassung vertrat, dass die Beklagte mit ihrem erstmals im Berufungsverfahren erhobenen – anspruchsvernichtenden – Einwand, der Kläger habe die krankheitsbedingten Arbeitsverhinderungen ab August 2020 und ab 8. 3. 2021 nicht unverzüglich bekanntgegeben und keine entsprechenden Bestätigungen des Krankenversicherungsträgers im Sinne des § 4 Abs 1 EFZG vorgelegt, gegen das Neuerungsverbot verstoßen habe. Dieser Beurteilung wird in der Zulassungsbegründung der außerordentlichen Revision aber nicht entgegengetreten. [2] Hier macht die Beklagte in der Zulassungsbegründung ihrer außerordentlichen Revision nach Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO ausschließlich geltend, dass der Oberste Gerichtshof zur Frage, ob bei Ausspruch einer formungültigen Entlassung den Arbeitnehmer kein Verschulden treffe, wenn er seinen Krankenstand nicht melde, bislang noch nicht Stellung genommen habe. Diese Rechtsfrage ließ das Berufungsgericht aber ausdrücklich unbeantwortet, weil es die Rechtsauffassung vertrat, dass die Beklagte mit ihrem erstmals im Berufungsverfahren erhobenen – anspruchsvernichtenden – Einwand, der Kläger habe die krankheitsbedingten Arbeitsverhinderungen ab August 2020 und ab 8. 3. 2021 nicht unverzüglich bekanntgegeben und keine entsprechenden Bestätigungen des Krankenversicherungsträgers im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, EFZG vorgelegt, gegen das Neuerungsverbot verstoßen habe. Dieser Beurteilung wird in der Zulassungsbegründung der außerordentlichen Revision aber nicht entgegengetreten.
[3] Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Soweit die Beklagte (ohnedies nur) in der Ausführung ihrer Revision meint, das Berufungsgericht habe (auch) in diesem Punkt „geirrt“, weil sie keine diesbezügliche Behauptungs- und Beweispflicht treffe, bekämpft sie zwar die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, bringt damit aber noch keine begründete erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung. [3] Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). Soweit die Beklagte (ohnedies nur) in der Ausführung ihrer Revision meint, das Berufungsgericht habe (auch) in diesem Punkt „geirrt“, weil sie keine diesbezügliche Behauptungs- und Beweispflicht treffe, bekämpft sie zwar die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, bringt damit aber noch keine begründete erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zur Darstellung.
[4] Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen. [4] Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Textnummer
E135625European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:009OBA00068.22Y.0714.000Im RIS seit
05.08.2022Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022