Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 14. Juli 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Lovrek als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Mag. Brunar und Mag. Stolz als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 22. Oktober 2021, GZ D 45/21-2, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 14. Juli 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Lovrek als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Mag. Brunar und Mag. Stolz als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 22. Oktober 2021, GZ D 45/21-2, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Der Kammeranwalt der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer beantragte am 24. September 2021 die Bestellung eines Untersuchungskommissärs wegen des Verdachts disziplinären Fehlverhaltens der Rechtsanwältin * im Zusammenhang mit ihrer Bestellung zur Verfahrenshilfeverteidigerin für * im Verfahren AZ * des Landesgerichts für Strafsachen Graz (OZ 1).
[2] Mit Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 22. Oktober 2021, GZ D 45/21-2, wurde Rechtsanwalt * zum Untersuchungskommissär bestellt (OZ 2).
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten vom 16. November 2021 (OZ 3).
[4] Die – bei darauf bezogener Antragstellung des Kammeranwalts (§ 22 Abs 3 DSt) und außerhalb eines Vorgehens gemäß § 29 DSt zwingend vorgesehene – Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt; vgl dazu Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/ Vitek RAO10 § 27 DSt Rz 2 ff) ist eine auf Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur, gegen die gemäß § 58 DSt kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht (Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 §§ 57–59 DSt S 963; RIS-Justiz RS0133775). [4] Die – bei darauf bezogener Antragstellung des Kammeranwalts (Paragraph 22, Absatz 3, DSt) und außerhalb eines Vorgehens gemäß Paragraph 29, DSt zwingend vorgesehene – Bestellung eines Untersuchungskommissärs (Paragraph 27, Absatz eins, DSt; vergleiche dazu Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/ Vitek RAO10 Paragraph 27, DSt Rz 2 ff) ist eine auf Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur, gegen die gemäß Paragraph 58, DSt kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht (Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 Paragraphen 57 –, 59, DSt S 963; RIS-Justiz RS0133775).
[5] Die Beschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – als unzulässig zurückzuweisen.
Textnummer
E135560European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0230DS00011.22B.0714.000Im RIS seit
28.07.2022Zuletzt aktualisiert am
28.07.2022