Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * R* wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, AZ 28 U 41/22w des Bezirksgerichts Leopoldstadt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * R* wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB, AZ 28 U 41/22w des Bezirksgerichts Leopoldstadt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Aufgrund des weit fortgeschrittenen Hauptverfahrens kommt eine Delegierung nicht (mehr) in Betracht.
Textnummer
E135848European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00035.22A.0721.000Im RIS seit
11.09.2022Zuletzt aktualisiert am
11.09.2022