Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 31. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Richterin sowie die Rechtsanwältin Dr. Mascher und den Rechtsanwalt Dr. Schimik als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, über die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 5. Mai 2022, GZ D 36/22-2, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 31. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Richterin sowie die Rechtsanwältin Dr. Mascher und den Rechtsanwalt Dr. Schimik als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, über die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 5. Mai 2022, GZ D 36/22-2, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestellte der Präsident des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer über Antrag des Kammeranwalts betreffend zwei vom Bundesministerium für Justiz gegen die Beschuldigte erstattete Anzeigen die Rechtsanwältin * gemäß § 27 Abs 1 DSt zur Untersuchungskommissärin. [1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestellte der Präsident des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer über Antrag des Kammeranwalts betreffend zwei vom Bundesministerium für Justiz gegen die Beschuldigte erstattete Anzeigen die Rechtsanwältin * gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSt zur Untersuchungskommissärin.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich das als „Beschwerde/Rekurs“ bezeichnete Rechtsmittel der Beschuldigten.
[3] Beantragt der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 22 Abs 3 DSt), so hat Präsident des Disziplinarrats, wenn – wie hier – nicht nach § 29 DSt vorgegangen wird, gemäß § 27 Abs 1 DSt zwingend ein Mitglied des Disziplinarrats als Untersuchungskommissär zu bestellen (dazu Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 § 27 DSt Rz 2 ff). [3] Beantragt der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs (Paragraph 22, Absatz 3, DSt), so hat Präsident des Disziplinarrats, wenn – wie hier – nicht nach Paragraph 29, DSt vorgegangen wird, gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSt zwingend ein Mitglied des Disziplinarrats als Untersuchungskommissär zu bestellen (dazu Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 Paragraph 27, DSt Rz 2 ff).
[4] Diese Bestellung ist – wie im Übrigen auch die hier zugleich eröffnete Möglichkeit zur Äußerung binnen einer bestimmten Frist – eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete (prozessleitende) Verfügung (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO), gegen die nach § 58 DSt ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist. [4] Diese Bestellung ist – wie im Übrigen auch die hier zugleich eröffnete Möglichkeit zur Äußerung binnen einer bestimmten Frist – eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete (prozessleitende) Verfügung (Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Fall StPO), gegen die nach Paragraph 58, DSt ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.
[5] Die Beschwerde war daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0123525 [T1], RS0123526 [T3] und RS0133775).
Textnummer
E135896European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0220DS00011.22W.0831.000Im RIS seit
14.09.2022Zuletzt aktualisiert am
14.09.2022