RS Vwgh 2006/3/31 2003/12/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §105 Abs1 idF 1997/I/110;
GehG 1956 §105a Abs1 idF 1997/I/110;
GehG 1956 §106 Abs1 idF 1987/237;
GehG 1956 §34 idF 1994/550 impl;
GehG 1956 §38 idF 1994/550 impl;
GehG 1956 §74 idF 1994/550 impl;
GehG 1956 §78 idF 1994/550 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0049 E 21. Oktober 2005 RS 2[Hier Zusatz: Diese Ausführungen zur Verwendungszulage gelten im Übrigen auch für die Abgrenzung der ruhegenussfähigen Dienstzulage (nach § 105 Abs. 1 Satz 1 GehG 1956) von der nicht ruhegenussfähigen Dienstabgeltung (nach § 105a Abs. 1 leg. cit.).]

Stammrechtssatz

Für die Frage, ob im Verständnis GEHALTSRECHTLICHER Bestimmungen von einer "dauernden" bzw. "nicht dauernden" (im Sinn von "vorübergehenden") Verwendung gesprochen werden kann, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass für diese Unterscheidung maßgeblich ist, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 1997, Zl. 95/12/0076 und vom 18. September 1996, Zl. 95/12/0253). In Ansehung der Abgrenzung zwischen Verwendungszulage nach § 34 GehG 1956 und Verwendungsabgeltung nach § 38 GehG 1956 hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine "dauernde" Betrauung (mit Anspruch auf die in § 34 GehG 1956 geregelte Zulage) übergeht, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr gering anzusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2000/12/0049 sowie vom 9. September 2005, Zl. 2001/12/0047; für die Frage der Abgrenzung zwischen Funktionszulage und Funktionsabgeltung nach den §§ 74 und 78 GehG 1956 vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0137; zu § 121 Abs. 1 Z. 3 und § 122 GehG siehe schließlich das hg. Erkenntnis vom 27. September 2005, Zl. 2000/12/0210). Diese Rechtsprechung ist auch auf die hier für die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage gemäß § 106 Abs. 1 GehG 1956 maßgebliche Frage zu übertragen, ob ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens im Sinne der zitierten Bestimmung "dauernd" auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet wird.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120092.X01

Im RIS seit

22.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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