Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei N*, Malta, vertreten durch Mag. Marcus Marakovics, Rechtsanwalt in Wien, wegen 30.795 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Mai 2023, GZ 11 R 121/23d-19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Union wird zurückgewiesen.
2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.2. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Zu 1:
Rechtliche Beurteilung
[1] Nach ständiger Rechtsprechung hat die Prozesspartei keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art 267 AEUV zu beantragen, ein solcher Antrag ist zurückzuweisen (RS0058452). Zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit liegt bereits umfangreiche Rechtsprechung des EuGH vor (vgl die Hinweise in 5 Ob 30/21d). Für eine neuerliche Befassung des EuGH besteht kein Anlass (vgl 2 Ob 23/23f; 5 Ob 85/23w; 5 Ob 90/23f). [1] Nach ständiger Rechtsprechung hat die Prozesspartei keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Artikel 267, AEUV zu beantragen, ein solcher Antrag ist zurückzuweisen (RS0058452). Zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit liegt bereits umfangreiche Rechtsprechung des EuGH vor vergleiche die Hinweise in 5 Ob 30/21d). Für eine neuerliche Befassung des EuGH besteht kein Anlass vergleiche 2 Ob 23/23f; 5 Ob 85/23w; 5 Ob 90/23f).
Zu 2:
[2] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO). [2] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Textnummer
E139340European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00143.23B.0725.000Im RIS seit
09.10.2023Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023