TE OGH 2023/8/16 22Ds3/23w

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Veröffentlicht am 16.08.2023
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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 16. August 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Richterin sowie die Rechtsanwältin Dr. Mascher und den Rechtsanwalt Dr. Schimik als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 30. Jänner 2023, GZ D 6/21-47, sowie den Antrag des Beschuldigten, „Entscheidungen des VfGH und des EGMR abzuwarten“, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 16. August 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Richterin sowie die Rechtsanwältin Dr. Mascher und den Rechtsanwalt Dr. Schimik als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 30. Jänner 2023, GZ D 6/21-47, sowie den Antrag des Beschuldigten, „Entscheidungen des VfGH und des EGMR abzuwarten“, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

[1]       Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 15. November 2021 (ON 26) wurde * der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 DSt schuldig erkannt und über ihn gemäß § 16 Abs 1 Z 1 DSt die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises verhängt. Nach § 38 Abs 2 DSt wurde er überdies verpflichtet, die Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen. [1] Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 15. November 2021 (ON 26) wurde * der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, DSt schuldig erkannt und über ihn gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, DSt die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises verhängt. Nach Paragraph 38, Absatz 2, DSt wurde er überdies verpflichtet, die Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen.

[2]       Der dagegen erhobenen Berufung des Beschuldigten gab der Oberste Gerichtshof mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2022, AZ 22 Ds 8/22d, 9/22a, nicht Folge. Zudem wurde ihm gemäß § 54 Abs 5 DSt auch der Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [2] Der dagegen erhobenen Berufung des Beschuldigten gab der Oberste Gerichtshof mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2022, AZ 22 Ds 8/22d, 9/22a, nicht Folge. Zudem wurde ihm gemäß Paragraph 54, Absatz 5, DSt auch der Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt.

[3]       Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten nach § 41 DSt mit 1.000 Euro festgesetzt. [3] Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten nach Paragraph 41, DSt mit 1.000 Euro festgesetzt.

[4]       Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

[5]       Da sich die Beschwerde darin erschöpft, das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 12. Dezember 2022 zu kritisieren, ohne aus ihrer Sicht gegebene Fehler der angefochtenen Entscheidung auch nur zu behaupten, verfehlt sie den Bezugspunkt der vorgenommenen Anfechtung.

[6]       Gemäß § 41 Abs 2 DSt sind die Pauschalkosten nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen, wobei sie 5 % des in § 16 Abs 1 Z 2 erster Fall DSt genannten Betrags, derzeit also 2.250 Euro, nicht übersteigen dürfen. Die Pauschalkosten sind mit einem einzigen Betrag festzusetzen, indem das erstinstanzliche Verfahren und das Rechtsmittelverfahren auf der Basis des Erfolgsprinzips als Einheit zu behandeln sind (RIS-Justiz RS0078291 [T5 und T6], jüngst 23 Ds 3/23b). [6] Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, DSt sind die Pauschalkosten nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen, wobei sie 5 % des in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall DSt genannten Betrags, derzeit also 2.250 Euro, nicht übersteigen dürfen. Die Pauschalkosten sind mit einem einzigen Betrag festzusetzen, indem das erstinstanzliche Verfahren und das Rechtsmittelverfahren auf der Basis des Erfolgsprinzips als Einheit zu behandeln sind (RIS-Justiz RS0078291 [T5 und T6], jüngst 23 Ds 3/23b).

[7]       Ausgehend von diesen Kriterien ist mit Blick auf den Aktenumfang (im Entscheidungszeitpunkt 46 Ordnungsnummern), die Dauer der Disziplinarverhandlung (drei halbe Stunden) und der Berufungsverhandlung (eine halbe Stunde), des zur Gänze verurteilenden Erkenntnisses des Disziplinarrats und der gänzlich erfolglosen Berufung des Beschuldigten der festgesetzte Pauschalkostenbetrag nicht zu beanstanden.

[8]       Der Antrag des Beschuldigten, Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofs – die sich nicht auf die gegenständliche Entscheidung beziehen – „abzuwarten“, war mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen.

Oberster Gerichtshof
als Disziplinargericht für Rechtsanwälte
und Rechtsanwaltsanwärter
Wien, am 16. August 2023
Dr. L ä s s i g
Für die Richtigkeit der Ausfertigung
die Leiterin der Geschäftsabteilung:
Oberster Gerichtshof, als Disziplinargericht für Rechtsanwälte, und Rechtsanwaltsanwärter, Wien, am 16. August 2023, Dr. L ä s s i g, Für die Richtigkeit der Ausfertigung, die Leiterin der Geschäftsabteilung:

Textnummer

E139021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0220DS00003.23W.0816.000

Im RIS seit

24.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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