Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 68 Cg 10/23z anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. R*, als Masseverwalter in der Insolvenz über das Vermögen der P* GmbH, *, vertreten durch die Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), wegen 5.346,93 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Leoben als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt aus dem Titel der Amtshaftung die Zahlung von 5.346,93 EUR sA, weil das Oberlandesgericht Wien eine unvertretbar unrichtige (Kosten-)Entscheidung getroffen habe.
[2] Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor. [2] Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
[3] Wird – wie hier – der Ersatzanspruch aus einem behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Handeln bzw (auch) aus einer Entscheidung von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet, so ist – ohne dass die Berechtigung des zu erhebenden Anspruchs zu prüfen ist – gemäß § 9 Abs 4 AHG ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom Obersten Gerichtshof zu bestimmen (RS0122240). [3] Wird – wie hier – der Ersatzanspruch aus einem behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Handeln bzw (auch) aus einer Entscheidung von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet, so ist – ohne dass die Berechtigung des zu erhebenden Anspruchs zu prüfen ist – gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom Obersten Gerichtshof zu bestimmen (RS0122240).
Textnummer
E139305European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0010NC00082.23H.0829.000Im RIS seit
07.10.2023Zuletzt aktualisiert am
07.10.2023