Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Maringer in der Strafsache gegen * P* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, § 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), § 130 Abs (richtig: 2 erster Fall und) 3 (iVm Abs 1 erster Fall), § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * S* sowie die Berufung des Angeklagten P* gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 2. Juni 2023, GZ 315 Hv 52/23d-62.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Maringer in der Strafsache gegen * P* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,), Paragraph 130, Abs (richtig: 2 erster Fall und) 3 in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall), Paragraph 15, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * S* sowie die Berufung des Angeklagten P* gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 2. Juni 2023, GZ 315 Hv 52/23d-62.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S* wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * S* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, § 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), § 130 Abs (richtig: 2 erster Fall und) 3 (iVm Abs 1 erster Fall), § 15 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * S* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,), Paragraph 130, Abs (richtig: 2 erster Fall und) 3 in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall), Paragraph 15, StGB schuldig erkannt.
[2] Unmittelbar nach der Urteilsverkündung meldete dieser (durch einen Verteidiger vertretene) Angeklagte „Berufung“ an (ON 62.4, 17).
[3] Nach Zustellung des Urteils brachte der Verteidiger einen Schriftsatz ein, mit welchem er nicht bloß die angemeldete Berufung, sondern auch eine Nichtigkeitsbeschwerde ausführte (ON 74).
Rechtliche Beurteilung
[4] Letztere war bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 1 StPO), weil ihr keine Anmeldung innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 284 Abs 1 StPO) zugrunde liegt. Zwar kommt es bei der Rechtsmittelanmeldung nicht auf eine bestimmte Wortwahl an. Um als Anmeldung einer Nichtigkeits-beschwerde ausgelegt werden zu können, muss die Erklärung jedoch hinreichend deutlich erkennen lassen, das Urteil wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe anfechten zu wollen. Dies ist bei Anmeldung einer „Berufung“ (ohne nähere Spezifizierung) nicht der Fall (RIS-Justiz RS0100007 [insbesondere T12]; vgl Ratz, WK-StPO § 284 Rz 7). [4] Letztere war bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO), weil ihr keine Anmeldung innerhalb der gesetzlichen Frist (Paragraph 284, Absatz eins, StPO) zugrunde liegt. Zwar kommt es bei der Rechtsmittelanmeldung nicht auf eine bestimmte Wortwahl an. Um als Anmeldung einer Nichtigkeits-beschwerde ausgelegt werden zu können, muss die Erklärung jedoch hinreichend deutlich erkennen lassen, das Urteil wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe anfechten zu wollen. Dies ist bei Anmeldung einer „Berufung“ (ohne nähere Spezifizierung) nicht der Fall (RIS-Justiz RS0100007 [insbesondere T12]; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 284, Rz 7).
[5] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [5] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[6] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [6] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E139336European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00087.23K.0906.000Im RIS seit
09.10.2023Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023