TE OGH 2023/9/20 1Ob39/23a

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Veröffentlicht am 20.09.2023
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Mag. Margit Sagel, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. E* S.L., Spanien, *, vertreten durch Mag. Clemens Haller, Rechtsanwalt in Feldkirch, und 2. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 15.214 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 25. April 2023, AZ 1 Ob 39/23a, wird dahin berichtigt, dass es im Kopf statt „vertreten durch Mag. Margit Sagler, Rechtsanwältin in Wien“ richtig „vertreten durch Mag. Margit Sagel, Rechtsanwältin in Wien“ zu lauten hat.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Gemäß § 419 ZPO kann das Gericht jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder offenbare Unrichtigkeiten – wie hier den Tippfehler im Namen der Klagevertreterin – berichtigen (vgl RS0041519). [1] Gemäß Paragraph 419, ZPO kann das Gericht jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder offenbare Unrichtigkeiten – wie hier den Tippfehler im Namen der Klagevertreterin – berichtigen vergleiche RS0041519).

Textnummer

E139434

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0010OB00039.23A.0920.000

Im RIS seit

11.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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