Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2023 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Brenner in der Maßnahmenvollzugssache des Mag. * B*, AZ 189 BE 29/21y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2023 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Brenner in der Maßnahmenvollzugssache des Mag. * B*, AZ 189 BE 29/21y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Delegierung eines gar nicht (mehr) anhängigen – weil (wie hier) bereits rechtskräftig erledigten (siehe den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 11. Oktober 2022, AZ 18 Bs 278/22x [GZ 189 BE 29/21y-148 des Landesgerichts für Strafsachen Wien]) – Verfahrens kommt nicht in Betracht (§ 39 Abs 1 StPO [hier iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG]; RIS-Justiz RS0128937 [T4]; zur Möglichkeit der Delegierung des Verfahrens nach einer bedingten Entlassung – welche mit dem angeführten Beschluss abgelehnt wurde, somit nur in einem neuen Verfahren über eine solche [§§ 152 f StVG] bewilligt werden könnte – siehe demgegenüber RIS-Justiz RS0088481 [T3, T4]). [1] Die Delegierung eines gar nicht (mehr) anhängigen – weil (wie hier) bereits rechtskräftig erledigten (siehe den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 11. Oktober 2022, AZ 18 Bs 278/22x [GZ 189 BE 29/21y-148 des Landesgerichts für Strafsachen Wien]) – Verfahrens kommt nicht in Betracht (Paragraph 39, Absatz eins, StPO [hier in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG]; RIS-Justiz RS0128937 [T4]; zur Möglichkeit der Delegierung des Verfahrens nach einer bedingten Entlassung – welche mit dem angeführten Beschluss abgelehnt wurde, somit nur in einem neuen Verfahren über eine solche [§§ 152 f StVG] bewilligt werden könnte – siehe demgegenüber RIS-Justiz RS0088481 [T3, T4]).
[2] Der auf Delegierung der erwähnten Maßnahmenvollzugssache gerichtete Antrag des Untergebrachten vom 14. August 2023 war schon deshalb zurückzuweisen.
Textnummer
E139334European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0130NS00079.23F.0921.000Im RIS seit
06.10.2023Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023