Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Guggenbichler und die Richterin Mag.a Klenk in der Rechtssache der klagenden Partei A*, FN **, **, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B*, Unternehmer und Pensionist, **, wegen EUR 131.219,67 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 4.8.2023, 6 Cg 95/23k-2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten mit ihrer Wechselmandatsklage die Zahlung von EUR 131.219,67 sA. Sie habe mit dem C* insgesamt sechs Kreditverträge abgeschlossen. Als Sicherheit für diese Verbindlichkeiten des C*s habe der Beklagte jeweils Bürgschaftsverträge zugunsten der Klägerin unterzeichnet und jeweils Deckungswechsel unterfertigt. Der Beklagte hafte als Bürge und Zahler. Die Klägerin legte dazu die in der Klage angesprochenen sechs Wechsel vor und beantragte die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrags. Laut all diesen Wechseln ist jeweils bis Sicht an den Aussteller, nicht an dessen Ordner ein bestimmter in den einzelnen Wechseln genannter (jeweils unterschiedlicher) Betrag zu zahlen. Als Aussteller ist immer die D* GmbH genannt. Als Zahlstelle („zahlbar bei:“) ist jeweils die Klägerin genannt. Unter der Überschrift „Angenommen“ findet sich die Unterschrift des Annehmers, unter der Überschrift „Als Bürge für den Bezogenen“ stehen zwei Unterschriften. Als Bezogener ist jeweils der C* genannt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht 1. den Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrags zurück und leitete 2. das ordentliche Verfahren ein; dem Beklagten werde nach Rechtskraft dieses Beschlusses mit gesondertem Beschluss die Beantwortung der Klage aufgetragen werden. Die vorgelegten Wechsel seien gültig. Zwar müsse der Aussteller am Wechsel nicht genannt sein, sondern es genüge dessen Unterschrift oder die seines Vertreters, allenfalls auch die seines anwaltlichen Vertreters. Sei die Wechselsumme aber wie hier an den Aussteller zu zahlen, dann sei die Angabe seines Namens gemäß Art 1 Z 6 WechselG verpflichtend, weil sonst nicht erkennbar sei, an wen oder an wessen Ordner zu zahlen sei. Da als Aussteller der Wechsel die D* GmbH und nicht die Klägerin aufscheine, die nur als Zahlstelle im Sinne des Art 1 Z 5 WechselG angeführt sei, sei der Antrag der Klägerin auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrags zu ihren Gunsten zurückzuweisen. Weil der Wechsel gültig sei, sei das ordentliche Verfahren einzuleiten.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht 1. den Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrags zurück und leitete 2. das ordentliche Verfahren ein; dem Beklagten werde nach Rechtskraft dieses Beschlusses mit gesondertem Beschluss die Beantwortung der Klage aufgetragen werden. Die vorgelegten Wechsel seien gültig. Zwar müsse der Aussteller am Wechsel nicht genannt sein, sondern es genüge dessen Unterschrift oder die seines Vertreters, allenfalls auch die seines anwaltlichen Vertreters. Sei die Wechselsumme aber wie hier an den Aussteller zu zahlen, dann sei die Angabe seines Namens gemäß Artikel eins, Ziffer 6, WechselG verpflichtend, weil sonst nicht erkennbar sei, an wen oder an wessen Ordner zu zahlen sei. Da als Aussteller der Wechsel die D* GmbH und nicht die Klägerin aufscheine, die nur als Zahlstelle im Sinne des Artikel eins, Ziffer 5, WechselG angeführt sei, sei der Antrag der Klägerin auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrags zu ihren Gunsten zurückzuweisen. Weil der Wechsel gültig sei, sei das ordentliche Verfahren einzuleiten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, ihn derart abzuändern, dass wie beantragt ein Wechselzahlungsauftrag erlassen werde; hilfsweise solle der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen werden.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Die Klägerin argumentiert in ihrer Rechtsrüge, dass der Grundsatz der formalen Wechselstrenge zwar bedeute, dass sich die Auslegung der Wechselurkunde allgemein daran zu orientieren habe, wie sie von einem am Wechselbegebungsvertrag nicht beteiligten Dritten nachvollzogen werden könne. Stehen sich aber wie hier die Parteien des Wechselbegebungsvertrags gegenüber, dann seien zur Auslegung der Wechselurkunde auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände in Betracht zu ziehen, aus denen sich der Parteiwille in Bezug auf die Wechselverpflichtung ergibt. In ihrer Mängelrüge meint sie, dass das Erstgericht eine Anleitungspflicht verletzt habe. Hätte es die Klägerin über seine Rechtsansicht informiert oder der Klägerin einen Verbesserungsauftrag erteilt, dann hätte die Klägerin vorgebracht, dass die D* GmbH den Wechsel für die Klägerin als Aussteller ausgefüllt und unterschrieben habe und dass sie selbst die Ansprüche aus der vom Beklagten ihr gegenüber übernommenen Wechselbürgschaft aus den Wechseln habe; die Klägerin hätte die Urkunden zum Beweis für dieses Vorbringen vorgelegt.
2. Gemäß § 555 Abs 1 ZPO ist Voraussetzung für die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrags ein entsprechender Antrag des Klägers sowie dass sich die mit der Klage geltend gemachte Forderung auf einen Wechsel gründet, der alle Erfordernisse der Gültigkeit besitzt und gegen dessen Echtheit sich keine Bedenken ergeben, und dass die Urkunde in Urschrift vorgelegt wird. Gemäß § 556 Abs 5 ZPO ist, wenn dem in der Klage gestellten Antrag auf Erlassung eines Zahlungsauftrags nicht stattgegeben werden kann, falls sich die Klage zur Bestimmung der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vor diesem Gericht eignet, nach Vorschrift des Gesetzes vorzugehen; andernfalls ist die Klage als zur Einleitung des Verfahrens nicht geeignet zurückzuweisen. Das Erstgericht hat dem Antrag auf Erlassung eines Zahlungsauftrags nicht stattgegeben, die Klage aber nicht zurückgewiesen, sondern das ordentliche Verfahren eingeleitet. Im Rekursverfahren ist somit allein zu prüfen, ob der Wechselzahlungsauftrag entgegen der Ansicht des Erstgerichts doch hätte erlassen werden müssen.2. Gemäß Paragraph 555, Absatz eins, ZPO ist Voraussetzung für die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrags ein entsprechender Antrag des Klägers sowie dass sich die mit der Klage geltend gemachte Forderung auf einen Wechsel gründet, der alle Erfordernisse der Gültigkeit besitzt und gegen dessen Echtheit sich keine Bedenken ergeben, und dass die Urkunde in Urschrift vorgelegt wird. Gemäß Paragraph 556, Absatz 5, ZPO ist, wenn dem in der Klage gestellten Antrag auf Erlassung eines Zahlungsauftrags nicht stattgegeben werden kann, falls sich die Klage zur Bestimmung der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vor diesem Gericht eignet, nach Vorschrift des Gesetzes vorzugehen; andernfalls ist die Klage als zur Einleitung des Verfahrens nicht geeignet zurückzuweisen. Das Erstgericht hat dem Antrag auf Erlassung eines Zahlungsauftrags nicht stattgegeben, die Klage aber nicht zurückgewiesen, sondern das ordentliche Verfahren eingeleitet. Im Rekursverfahren ist somit allein zu prüfen, ob der Wechselzahlungsauftrag entgegen der Ansicht des Erstgerichts doch hätte erlassen werden müssen.
3. Das setzt schon nach dem Gesetzestext voraus, dass die mit der Klage geltend gemachte Forderung auf einen Wechsel gründet (hier handelt es sich um sechs Forderungen und sechs Wechsel). Somit kann der Wechselauftrag nur zugunsten eines aus der Wechselurkunde selbst Legitimierten erlassen werden (Klicka in Fasching/Konecny, Kommentar3 § 555 ZPO Rz 7; ebenso schon Fasching, Kommentar1 § 557 ZPO Anm 4). Der vorgelegte Wechsel muss also nicht nur alle Merkmale der Gültigkeit besitzen, sondern es muss aus dem Wechsel auch die wechselmäßige Berechtigung des Anspruchs des Klägers hervorgehen (OLG Wien EvBl 1955/223). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil nach den vorgelegten Wechseln an den Aussteller zu zahlen ist, als der die D* GmbH genannt ist (und nicht die Klägerin, die laut den Wechseln nur die Zahlstelle ist).3. Das setzt schon nach dem Gesetzestext voraus, dass die mit der Klage geltend gemachte Forderung auf einen Wechsel gründet (hier handelt es sich um sechs Forderungen und sechs Wechsel). Somit kann der Wechselauftrag nur zugunsten eines aus der Wechselurkunde selbst Legitimierten erlassen werden (Klicka in Fasching/Konecny, Kommentar3 Paragraph 555, ZPO Rz 7; ebenso schon Fasching, Kommentar1 Paragraph 557, ZPO Anmerkung 4). Der vorgelegte Wechsel muss also nicht nur alle Merkmale der Gültigkeit besitzen, sondern es muss aus dem Wechsel auch die wechselmäßige Berechtigung des Anspruchs des Klägers hervorgehen (OLG Wien EvBl 1955/223). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil nach den vorgelegten Wechseln an den Aussteller zu zahlen ist, als der die D* GmbH genannt ist (und nicht die Klägerin, die laut den Wechseln nur die Zahlstelle ist).
4. Nach neuerer Rechtsprechung kann trotz des Grundsatzes der formellen Wechselstrenge dann, wenn sich die Parteien des Wechselbegebungsvertrags im Prozess gegenüberstehen, zur Auslegung auch auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden, aus welchen sich der Parteiwille in Bezug auf die Wechselverpflichtung ergibt (8 Ob 101/13f; 8 Ob 18/09v; 8 Ob 1/94 [8 Ob 2/94]). Darauf beruft sich die Rekurswerberin.
5.1 Das kann allerdings nur für das ordentliche Verfahren gelten, nicht aber schon für die Frage, ob ein Wechselzahlungsauftrag erlassen werden kann oder nicht: Der Wechselzahlungsauftrag setzt gemäß § 555 Abs 1 ZPO voraus, dass die mit der Klage geltend gemachte Forderung auf einen (mit der Klage im Original vorgelegten) Wechsel gründet. Ein Wechselzahlungsauftrag berechtigt dann gemäß § 370 EO zur Exekution zur Sicherstellung, ganz unabhängig davon, ob dagegen Einwendungen erhoben wurden oder nicht, und zwar ohne dass auch nur eine Gefährdung bescheinigt werden muss (§ 371 EO).5.1 Das kann allerdings nur für das ordentliche Verfahren gelten, nicht aber schon für die Frage, ob ein Wechselzahlungsauftrag erlassen werden kann oder nicht: Der Wechselzahlungsauftrag setzt gemäß Paragraph 555, Absatz eins, ZPO voraus, dass die mit der Klage geltend gemachte Forderung auf einen (mit der Klage im Original vorgelegten) Wechsel gründet. Ein Wechselzahlungsauftrag berechtigt dann gemäß Paragraph 370, EO zur Exekution zur Sicherstellung, ganz unabhängig davon, ob dagegen Einwendungen erhoben wurden oder nicht, und zwar ohne dass auch nur eine Gefährdung bescheinigt werden muss (Paragraph 371, EO).
5.2 Letzteres galt auch für den im Mandatsverfahren nach dem §§ 548 bis 554 ZPO erlassenen Zahlungsauftrag (diese Bestimmungen wurden durch das BGBl I 2009/30 aufgehoben). Für die Erlassung eines solchen Zahlungsauftrags im Mandatsverfahren musste der Kläger alle Tatsachen, auf welche sich sein gesamter Anspruch gründet, schon mit der Klage durch inländische oder öffentliche Urkunden oder durch gerichtlich oder notariell beglaubigte Privaturkunden nachweisen (§ 548 Z 1 und Z 2 ZPO aF). Auch diese - inzwischen nicht mehr geltende - Regelung zeigt, dass die Erlassung eines Zahlungsauftrags, hier eines Wechselzahlungsauftrags, den Nachweis der gesamten Forderung ausschließlich durch die im Gesetz genannten Urkunden voraussetzt (vgl Kodek in Fasching/Konecny, Kommentar3 Vor § 244 ZPO Rz 31). Demgemäß hat das Gericht bei der Prüfung des Antrags auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrags nur zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch aufgrund des Wechsels berechtigt ist (Rechberger/Simotta, ZPR8 Rz 1120). Auf weiteres Vorbringen der Klägerin (hier zu ihrer Klagslegitimation) und auf allfällige dazu angebotenen Beweise kann erst im - vom Erstgericht bereits eingeleiteten - ordentlichen Verfahren eingegangen werden.5.2 Letzteres galt auch für den im Mandatsverfahren nach dem Paragraphen 548 bis 554 ZPO erlassenen Zahlungsauftrag (diese Bestimmungen wurden durch das BGBl römisch eins 2009/30 aufgehoben). Für die Erlassung eines solchen Zahlungsauftrags im Mandatsverfahren musste der Kläger alle Tatsachen, auf welche sich sein gesamter Anspruch gründet, schon mit der Klage durch inländische oder öffentliche Urkunden oder durch gerichtlich oder notariell beglaubigte Privaturkunden nachweisen (Paragraph 548, Ziffer eins und Ziffer 2, ZPO aF). Auch diese - inzwischen nicht mehr geltende - Regelung zeigt, dass die Erlassung eines Zahlungsauftrags, hier eines Wechselzahlungsauftrags, den Nachweis der gesamten Forderung ausschließlich durch die im Gesetz genannten Urkunden voraussetzt vergleiche Kodek in Fasching/Konecny, Kommentar3 Vor Paragraph 244, ZPO Rz 31). Demgemäß hat das Gericht bei der Prüfung des Antrags auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrags nur zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch aufgrund des Wechsels berechtigt ist (Rechberger/Simotta, ZPR8 Rz 1120). Auf weiteres Vorbringen der Klägerin (hier zu ihrer Klagslegitimation) und auf allfällige dazu angebotenen Beweise kann erst im - vom Erstgericht bereits eingeleiteten - ordentlichen Verfahren eingegangen werden.
6. Das Erstgericht hat daher zu Recht keinen Wechselzahlungsauftrag erlassen, weshalb dem Rekurs der Klägerin keine Folge zu geben ist.
7. Gemäß der §§ 40 und 50 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.7. Gemäß der Paragraphen 40 und 50 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
8. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (8 Ob 3/94).8. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (8 Ob 3/94).
Textnummer
EW1732European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2023:00300R00122.23T.1005.000Im RIS seit
16.10.2024Zuletzt aktualisiert am
16.12.2024