Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Oktober 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 8 Hv 71/22p des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 5. Oktober 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 8 Hv 71/22p des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 17. Jänner 2023, AZ 8 Bs 288/22x, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs *.
Text
Gründe:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 119/23y über den im Spruch genannten Rechtsbehelf zu entscheiden.
[2] Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen Senats 15. Er wirkte allerdings im Verfahren als Richter des Oberlandesgerichts Graz an der angefochtenen Entscheidung mit.
Rechtliche Beurteilung
[3] Nach § 43 Abs 3 erster Fall StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist. Da der Begriff der ersten Instanz organisatorisch zu verstehen ist, folgt die Ausgeschlossenheit auch eines Richters des Obersten Gerichtshofs, wenn er im Verfahren als Richter eines untergeordneten Gerichts an jener Entscheidung mitgewirkt hat, gegen die sich die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes richtet (RIS-Justiz RS0124109; 12 Ns 59/14v; vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 28). [3] Nach Paragraph 43, Absatz 3, erster Fall StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist. Da der Begriff der ersten Instanz organisatorisch zu verstehen ist, folgt die Ausgeschlossenheit auch eines Richters des Obersten Gerichtshofs, wenn er im Verfahren als Richter eines untergeordneten Gerichts an jener Entscheidung mitgewirkt hat, gegen die sich die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes richtet (RIS-Justiz RS0124109; 12 Ns 59/14v; vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 28).
[4] Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist daher von der Entscheidung über den in Rede stehenden Rechtsbehelf ausgeschlossen.
[5] Hofrat des Obersten Gerichtshofs * tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO). [5] Hofrat des Obersten Gerichtshofs * tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
Textnummer
E139472European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0120NS00058.23K.1005.000Im RIS seit
13.10.2023Zuletzt aktualisiert am
13.10.2023