TE OGH 2023/10/9 20Ds11/23g

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Veröffentlicht am 09.10.2023
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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 9. Oktober 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Stortecky und Dr. Broesigke als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, über die Beschwerde der * F* gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 31. Jänner 2023, GZ D 21-49-15, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 9. Oktober 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Stortecky und Dr. Broesigke als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, über die Beschwerde der * F* gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 31. Jänner 2023, GZ D 21-49-15, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]       Mit Beschluss vom 31. Jänner 2023, GZ D 21-49-15, sprach der Disziplinarrat der Tiroler Rechtsanwaltskammer aus, dass kein Grund zur Disziplinarbehandlung des Beschuldigten Rechtsanwalts * in mündlicher Verhandlung besteht.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Dagegen richtet sich die als Beschwerde aufzufassende Eingabe der Anzeigerin * F*.

[3]       Das Rechtsmittel der Beschwerde steht gemäß § 47 DSt dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und in bestimmten Fällen der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Disziplinarrat seinen Sitz hat, zu (vgl RIS-Justiz RS0083382, RS0057248). [3] Das Rechtsmittel der Beschwerde steht gemäß Paragraph 47, DSt dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und in bestimmten Fällen der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Disziplinarrat seinen Sitz hat, zu vergleiche RIS-Justiz RS0083382, RS0057248).

[4]       Die vorliegend von der Anzeigerin erhobene Beschwerde ist demnach unzulässig und war in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur zurückzuweisen.

Textnummer

E139547

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0200DS00011.23G.1009.000

Im RIS seit

23.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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